Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Die Herabsetzung des Konkurrenten mit dem Ausdruck „er bescheiße“ ist wettbewerbswidrig, mit dem Ausdruck „er verarsche“ dagegen nicht / Harte Zeiten im Telekomgeschäftveröffentlicht am 6. Dezember 2009
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.10.2008, Az. 6 W 143/08
§ 890 ZPODas OLG Frankfurt a.M. hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die Beklagte hatte im geschäftlichen Verkehr im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden behauptet oder behaupten lassen, „wenn der aufgesuchte Kunde lieber der Telekom das Geld in den Rachen werfen wolle – was zuviel bezahltes Geld sei – anstatt die günstigen Tarife von Arcor zu nehmen, dann solle er sich halt bescheißen lassen“. Daraufhin erwirkte die Wettbewerberin vor dem LG Frankfurt a.M. eine Beschlussverfügung, die der Beklagten dies untersagte. Letzere stellt ihre Werbung um, dass man sich „dann halt weiterhin von denen verarschen lassen solle“. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die ergangene wettbewerbsrechtliche Verbotsverfügung. (mehr …)