Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Beschränkte regionale Verfügbarkeit eines Telefontarifs muss deutlich angegeben werdenveröffentlicht am 25. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 133/13
§ 5 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass in der Werbung für einen Telekommunikationstarif, der nur regional beschränkt verfügbar ist (nur in Ballungsräumen), ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen muss. Es reiche nicht aus, eine Information in einem Fußnotentext zur Verfügung zu stellen, der einer Preisangabe zugeordnet ist und auch mit Hinweisen zur Preisgestaltung beginnt. Ohne weitere Hervorhebung sei die Beschränkung dann nicht hinreichend erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Hagen: Unterlassungserklärung bei E-Mail-Spam darf nicht auf eine bestimmte E-Mail-Adresse beschränkt werdenveröffentlicht am 23. August 2013
LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGBDas LG Hagen hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach welcher die Übersendung unerwünschter Werbung per E-Mail zu unterlassen ist, keine Einschränkung auf die zuvor genutzte E-Mail-Adresse erlaubt. Wird eine solche Einschränkung gleichwohl vorgenommen, kann der Unterlassungsgläubiger gerichtliche Schritte einleiten, da die Erklärung nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend ernsthaft sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Bei Verstoß gegen Buchpreisbindung darf die Unterlassungserklärung nicht auf den abgemahnten Titel beschränkt werdenveröffentlicht am 8. November 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.05.2011, Az. 11 W 15/11
§ 5 BuchPrG, § 9 BuchPrG, § 91a ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht auf den konkreten, zuvor abgemahnten Buchtitel beschränkt werden darf, da hierdurch ein Mangel an Ernsthaftigkeit zum Ausdruck komme. Vielmehr habe der Rechtetreuhänder hinsichtlich sämtlicher preisgebundener Bücher einen Unterlassungsanspruch. Zum Volltext der Entscheidung (hier).