Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Amazon muss auch gesperrten Kunden Zugang zu bereits bezahlten Inhalten gewährenveröffentlicht am 1. März 2016
OLG Köln, Urteil vom 26.02.2016, Az. 6 U 90/15
§ 307 BGBDas OLG Köln hat in einem von der Verbraucherzentrale NRW geführten Verfahren entschieden, dass die Internethandelsplattform Amazon zwar Kunden vom Handel auf der Plattform ausschließen kann, allerdings bereits erworbene (digitale) Inhalte wie eBooks, Filme u.a. für diese Kunden weiterhin erreichbar halten muss. Eine entsprechende Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ohne Ansehung bereits entrichteter Entgelte bestimmte, dass es Amazon gestattet sei, Kunden Services auf der Website vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wurde für unwirksam erklärt, da Verbraucher dadurch in ihren Rechten eingeschränkt würden. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Dresden: Durch Erwerb einer Client-Software für ein Computerspiel erfolgt keine Übertragung von gewerblichen Nutzungsrechtenveröffentlicht am 11. März 2015
OLG Dresden, Urteil vom 20.01.2015, Az. 14 U 1127/14
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 69 c Nr. 1 UrhG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 16 UrhGDas OLG Dresden hat entschieden, dass der Erwerb einer Client-Software für ein Computerspiel (z.B. World of Warcraft) kein Recht für eine gewerbliche Vervielfältigung beinhaltet, auch wenn letztere erst bei der späteren Registrierung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Auch beim Erwerb sei bereits davon auszugehen, dass die Nutzung auf den privaten Bereich beschränkt werden solle. Auf dieser Grundlage könne dem Hersteller von Automatisierungssoftware (sog. Bots) untersagt werden, Client-Software von Spielen zu vervielfältigen, indem er sie auf die Festplatte eines PC kopiert und/oder in den Arbeitsspeicher lädt und/oder auf dem Bildschirm anzeigen lässt, um zu gewerblichen Zwecken die Automatisierungssoftware für diese Spiele herzustellen bzw. zu bearbeiten. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Kiel: Werbung mit „Abgabe haushaltsüblicher Menge“ ist nicht gleichbedeutend mit „1 Stück“veröffentlicht am 9. März 2015
LG Kiel, Versäumnisurteil vom 26.01.2015, Az. 14 O 119/14
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Kiel hat in einem Versäumnisurteil zu Gunsten der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass eine Prospektwerbung, welche ein Tagesangebot auf eine „Abgabe in haushaltsüblicher Menge“ beschränkt, vom Werbenden nicht so ausgelegt werden darf, dass es sich dabei nur um ein Stück handelt. Vorliegend war ein Mobiltelefon ohne Kartenvertrag zum Kaufpreis von 99,00 Euro am Verkaufstag angeboten worden. Vor Ort wurde verschiedenen Kunden der Erwerb von mehr als einem Handy verwehrt. Da in einem Mehrpersonenhaushalt jedoch nicht lediglich Bedarf für ein einziges Handy bestehe, habe diese Einschränkung auf ein Stück der Werbung nicht entnommen werden können, so dass diese irreführend gewesen sei.
- LG München: Kabel Deutschland weist nicht ausreichend auf Geschwindigkeitsbeschränkung bei Internet-Flatrate hinveröffentlicht am 1. August 2014
LG München I, Urteil vom 25.06.2014, Az. 37 O 1267/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWGDas LG München I hat der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH untersagt, für Telekommunikationsleistungen mit der Erklärung „Internet-Flatrate: mit bis zu 10 Mbit/s im Download für schnelles Internet“ zu werben bzw. werben zu lassen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens (hier 10 GB pro Tag) für Filesharing-Anwendungen auf eine Geschwindigkeit von 100 kbit/s begrenzt wird. Der Streitwert wurde auf 15.000 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- LG Hagen: Unterlassungserklärung wegen E-Mail-Werbung darf nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen beschränkt werdenveröffentlicht am 13. Februar 2014
LG Hagen, Urteil vom 25.10.2013, Az. 2 O 278/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG Hagen hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wegen unverlangter E-Mail-Werbung nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen des Empfängers beschränkt werden darf, da dies die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lasse. Eine Begrenzung sei nicht interessengerecht, da derjenige, der E-Mail-Werbung betreibe, die das Risiko berge, geschützte Rechtsgüter Dritter zu beeinträchtigen, auch die damit verbundenen Risiken der Inanspruchnahme auf Unterlassung und evtl. Schadensersatz tragen müsse, da er andererseits auch die wirtschaftlichen Vorteile dieser Werbeart genieße. Die Rechtsgüter des Empfängers müssten hingegen möglichst umfassend geschützt werden. Das Angebot, auf Ansage des Empfängers weitere Adressen in der Unterlassungserklärung nachzutragen, verlange vom Verletzten unzumutbare Mitwirkungshandlungen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Bei E-Mail-Spam darf die Unterlassungserklärung auf die konkret verwendete E-Mail-Adresse beschränkt werdenveröffentlicht am 21. Oktober 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der unerlaubten Versendung von E-Mail-Spam das Unterlassungsgebot auf die vom Versender konkret verwendeten E-Mail-Adressen zu beschränken ist. Anders sehen dies u.a. das LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13 (hier) und das LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009, Az. 15 T 7/09 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Ist die Laufzeit einer Werbeaktion von vornherein nicht fest bestimmt, muss der Werbende nicht auf einen bestimmten Endtermin der Aktion hinweisenveröffentlicht am 17. September 2013
OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2013, Az. 4 U 217/12
§ 4 Nr. 4 UWG, § 5a Abs. 2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass nicht jede Werbeaktion zeitlich befristet werden muss. Im vorliegenden Fall ging es um die Werbung „Nur für kurze Zeit“. Der Senat vertrat die Rechtsansicht, dass auf einen Endzeitpunkt einer solchen Werbeaktion nicht hingewiesen werden müsse, wenn der Werbende zum Zeitpunkt der Werbung noch keinen bestimmten Termin für das Ende der Werbeaktion festgelegt hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Mönchengladbach: Angebote nur an Geschäftskunden müssen eindeutig entsprechend gekennzeichnet werdenveröffentlicht am 9. September 2013
AG Mönchengladbach, Urteil vom 16.07.2013, Az. 4 C 476/12
§ 312g BGBDas AG Mönchengladbach hat, ebenso wie vor kurzem das LG Leipzig (hier), entschieden, dass ein Internetangebot, welches sich ausschließlich an Geschäftskunden richten soll, die Vorschriften über Verbraucherpflichtinformationen einhalten muss, wenn die Beschränkung des Angebots auf Unternehmer nicht eindeutig zu erkennen ist. Nehme ein Verbraucher die Beschränkung nicht zur Kenntnis, weil er vor Vertragsabschluss die AGB üblicherweise nicht durchlese, gehe dies zu Lasten des Anbieters. Es liege auch keine Täuschung des Verbrauchers über eine Unternehmereigenschaft vor, da vorliegend das Anmeldefeld „Firma“, welches nicht als Pflichtfeld ausgestaltet war, frei gelassen worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Leipzig: Informationspflichten gegenüber Verbrauchern müssen auch von Anbietern, die sich nur an Unternehmer richten, eingehalten werden, wenn die Beschränkung nicht eindeutig istveröffentlicht am 5. September 2013
LG Leipzig, Urteil vom 26.07.2013, Az. 08 O 3495/12
§ 312g BGB; Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 EGBGBDas LG Leipzig hat entschieden, dass ein Internetangebot, welches sich ausschließlich an Geschäftskunden richtet, die Vorschriften über Verbraucherpflichtinformationen einhalten muss, wenn die Beschränkung des Angebots auf Unternehmer nicht eindeutig zu erkennen ist. Nehme ein Verbraucher die Beschränkung nicht zur Kenntnis, weil er vor Vertragsabschluss die AGB üblicherweise nicht durchlese, gehe dies zu Lasten des Anbieters. Ebenso sei dies zu bewerten, wenn der Anbieter keinen aussagekräftigen Nachweis über das Betreiben eines Gewerbes fordere. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hagen: Unterlassungserklärung bei E-Mail-Spam darf nicht auf eine bestimmte E-Mail-Adresse beschränkt werdenveröffentlicht am 23. August 2013
LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGBDas LG Hagen hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach welcher die Übersendung unerwünschter Werbung per E-Mail zu unterlassen ist, keine Einschränkung auf die zuvor genutzte E-Mail-Adresse erlaubt. Wird eine solche Einschränkung gleichwohl vorgenommen, kann der Unterlassungsgläubiger gerichtliche Schritte einleiten, da die Erklärung nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend ernsthaft sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)