IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2012

    LG Lübeck, Beschluss vom 11.12.2012, Az. 11 O 65/12 – rechtskräftig
    § 3 UWG; § 5 UWG

    Das LG Lübeck hat entschieden, dass bei Sonderangeboten, wie vorliegend einer besonders günstigen Festplatte, auf Abgabebeschränkungen an Verbraucher (1 Festplatte pro Verbraucher) in der betreffenden Werbung deutlich und unmissverständlich hingewiesen werden muss. Ein Elektronikmarkt hatte eine höhere Abgabemenge mit dem Hinweis abgelehnt, es würden nur „haushaltsübliche Mengen“ abgegeben. Dies wertete die Kammer als Irreführung und damit als wettbewerbswidrig.

  • veröffentlicht am 8. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.05.2011, Az. 11 W 15/11
    § 5 BuchPrG, § 9 BuchPrG, § 91a ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht auf den konkreten, zuvor abgemahnten Buchtitel beschränkt werden darf, da hierdurch ein Mangel an Ernsthaftigkeit zum Ausdruck komme. Vielmehr habe der Rechtetreuhänder hinsichtlich sämtlicher preisgebundener Bücher einen Unterlassungsanspruch. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 24. Juli 2012

    OLG München, Urteil vom 14.04.2011, Az. 29 U 4761/10
    § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass die Gültigkeit eines im Internet erworbenen Gutscheins (hier: für Erlebnisgeschenke wie Fallschirmsprünge oder Segeltouren) nicht per Verkäufer-AGB auf die Dauer von einem Jahr beschränkt werden darf. Dadurch werde der Käufer unangemessen benachteiligt. Das Argument des Verkäufers, dass er anderenfalls für zu lange Zeit das Preisrisiko trage, da er Leistungen Dritter vermittle, wog beim Senat nicht so schwer wie die Tatsache, dass die Käufer durch die Regelung einen nicht verjährten Anspruch verlieren könnten, zumal keine Erstattungsregelung in den AGB existiere, so dass ein Käufer bei Verfall des Gutscheins letztendlich keine Gegenleistung erhalte. Das LG Berlin bewertete eine ähnliche Sachlage bezüglich Groupon-Gutscheinen allerdings anders.

  • veröffentlicht am 15. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 08.02.2012, Az. 26 O 70/11
    § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 309 Nr. 7 b) BGB

    Das LG Köln hat diverse Haftungsbeschränkungsklauseln, welche in Textilreinigungen Verwendung finden, für unwirksam erklärt. Betroffen sind die Klauseln „Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes“ und „Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes“ sowie „Ansonsten ist die Haftung auf das 15 fache des Bearbeitungspreises begrenzt“. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 9. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 145/10
    § 97a UrhG

    Der BGH hat zu der Frage entschieden, wann eine Deckelung der Abmahnkosten nicht in Betracht kommen kann. Im vorliegenden Fall ging es allerdings nicht um eine Urheberrechtsverletzung via illegalem Filesharing, also dem rechtswidrigen Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke aus einer Tauschbörse, sondern um ein (Ed Hardy?)-T-Shirt, dass keines war, und von dem Erwerber bei Nichtgefallen über eBay weiterverkauft wurde. Die Sache wurde hinsichtlich des Streitwerts und der anzusetzenden Geschäftsgebühr an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zu der Entscheidung im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. September 2011

    LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2011, Az. 22 O 227/11
    §§ 3, 5 UWG

    Die Wettbewerbszentrale berichtet über diese vor dem LG Darmstadt erwirkte, rechtskräftige Entscheidung, welche eine Werbung über Aushänge und Flyer als irreführend einstuft, wenn etwaige Einschränkungen daraus nicht ersichtlich sind und erst im Ladengeschäft ausgeschildert sind. Die Werbeaktion eines Elektronikmarktes versprach, dass Kunden bei Erwerb eines Gerätes zum Kaufpreis von mehr als 250,00 € die Möglichkeit hätten, ein zweites (billigeres) Gerät zum halben Preis zu erstehen. Im Ladengeschäft selbst wurde den Kunden per Ausschilderung mitgeteilt, dass Geräte bestimmter Marken von dieser Werbeaktion ausgeschlossen seien. Darauf hätte der Werbende bereits in der Werbung hinweisen müssen, da Kunden teilweise erhebliche Wege zum Ladengeschäft auf sich nähmen.

  • veröffentlicht am 27. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München, Beschluss vom 12.07.2011, Az. 7 O 1310/11
    § 101 UrhG

    Das LG München hat entschieden, dass das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ als Grundlage für den Auskunftsanspruch von Rechteinhaber weit auszulegen ist – erheblich weiter, als dies das OLG Köln in seiner Rechtsprechung ausübt. Letzeres sieht eine Beschränkung des gewerblichen Ausmaßes auf Uploads, die innerhalb der relevanten Verwertungsphase eines Werkes erfolgen (in der Regel ca. 6 Monate bei Musikstücken und Filmen), als ausreichend an. Ausführlicher lesen Sie hier.

  • veröffentlicht am 4. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10
    §§ 312d Abs. 1 Satz 1; 346 Abs. 1; 355 Abs. 1 Satz 1; 357 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Der VIII. Zivilsenat des BGH hat die Entscheidungsgründe des oben genannten Urteils genutzt, um eine in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bemerkenswerte Rechtsansicht zu äußern. Gegenständlich war die Frage, ob die von einem Onlinehändler konkret gewählte Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster entsprochen habe (was der BGH im Ergebnis verneinte). Hierzu führte der Senat aus: „Die Belehrung wendet sich auch nicht, wie es das Muster vorsieht, konkret an den Adressaten der Belehrung („Sie“), sondern ist abstrakt formuliert („Verbraucher“), ohne den Rechtsbegriff „Verbraucher“ zu erläutern.“ Das LG Kiel hatte unlängst entschieden, dass das Widerrufsrecht nicht ohne Weiteres auf „Verbraucher im Sinne von § 13 BGB“ beschränkt werden darf (Urteil). Kleiner Haken: Unsere Frage ist nicht vom VIII. Zivilsenat, sondern von dem für Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenat des BGH (VorsRiBGH Prof. Dr. Bornkamm) zu beantworten.

  • veröffentlicht am 26. Januar 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2010, Az. 4 U 118/10
    §§
    339 Satz 1, 133, 157 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die auf einen Verstoß hinsichtlich eines bestimmten Produkts beschränkt wurde, bei ähnlichen Verstößen hinsichtlich anderer Produkte keine Vertragsstrafe auslöst. Die Parteien betreiben jeweils einen Online-Erotikhandel. Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin eine Unterlassungserklärung wegen Verstößen gegen die Preisangabenordnung (fehlende Füllmengenangabe, fehlende Grundpreisangabe), bezogen auf das Produkt „Gleitmittel B-H“ abgegeben. Als die Klägerin feststellte, dass hinsichtlich anderer Produkte die selben Angaben fehlten, machte sie eine Vertragsstrafe geltend. Die Beklagte weigerte sich, diese zu zahlen und bekam vom OLG Recht: Die Auslegung des Unterlassungsvertrages ergebe, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungshandlung beschränkt sei und keine kerngleichen Handlungen erfassen solle. Die Beklagte habe bewusst die Formulierung der Unterlassungserklärung durch die Klägerin nicht übernommen, sondern sie gerade dort abgewandelt, wo es um die generalisierende Fassung gehe. Sie habe zudem aus zwei abstrahierten Verboten ein konkretisiertes, zusammenhängendes Verbot, bezogen auf das betroffene Produkt, gemacht. Nach dem eindeutigen Wortlaut bestehe kaum Raum für eine erweiternde Auslegung auf alle weiteren Waren, „die nach Füllmenge“ verkauft werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Dezember 2010

    LG Kiel, Urteil vom 09.07.2010, Az. 14 O 22/10 – oboslet nach BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10 (hier)
    §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 2 UKlaG; 8 Abs. 3 Nr. 3; 4 Nr. 2, 3 und 11; 3; 5 UWG; § 312c Abs. 1 BGB; Art. 246 §§ 1 Abs. 1 Nr. 10, 2 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB

    Das LG Kiel hat darauf hingewiesen, dass in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Ihr Widerrufsrecht erlischt …“ ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Der Unternehmer habe den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über das „Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts“ zu belehren. Der Gesetzgeber lege die Prüfung, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach §§ 312d, 355 BGB vorliegen, gerade dem Unternehmer – und nicht seinem Vertragspartner – auf. Die beanstandete Formulierung in der Widerrufsbelehrung, wie sie die Beklagte am 03.09.2009 gegenüber der Kundin XXX verwendet habe, werde dagegen auch bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, auf dessen Verständnishorizont abzustellen ist, den Eindruck erwecken, er selbst müsse zunächst einmal prüfen, ob er eigentlich Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist und damit das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen könnte. Das Risiko, insoweit zu einer rechtlichen Fehleinschätzung zu gelangen, werde damit gegen den Willen des Gesetzgebers auf den Verbraucher verlagert. Offen blieb aber die Rechtsfrage, wie die Sachlage zu bewerten ist, wenn die Eigenschaft des Verbrauchers sogleich im Anschluss an obige Formulierung allgemein verständlich erläutert wird. Die Entscheidung ist im Übrigen auch insoweit problematisch, als ohne den Zusatz „Verbraucher“ auch Unternehmern ein (vertragliches) Widerrufsrecht eingeräumt wird.

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