IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 03.06.2010, Az. 3 U 125/09
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 355 Abs. 2 S. 1 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Formulierung „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ als Einleitung für eine Widerrufsbelehrung nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Im vorliegenden Fall ließ die Beklagte den Kläger wegen des zitierten Einleitungssatzes abmahnen und ließ ausführen, dass der Verbraucher aufgrund des vorangestellten Satzes im Unklaren darüber gelassen werde, ob er selbst als Verbraucher anzusehen sei. Daher liege keine klare und verständliche Widerrufsbelehrung im Sinne von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB vor. Dies wies der Senat zurück. Zudem wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass ohne den Zusatz auch Unternehmern das Widerrufsrecht zugebilligt werde, was jedoch weder im Interesse des Gesetzgebers noch des Händlers liege. Das OLG ließ die Revision gemäß § 543 ZPO gegen das Urteil zu. Die vorliegende Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung diene der Fortbildung des Rechts. Zu den Entscheidungsgründen (Zitat): (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. C-467/08
    Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der EU-RL 2001/29

    Der EuGH hat entschieden, dass die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar ist. Der Gerichtshof erteilte damit der pauschalen Abgabe u.a. für Kopiergeräte eine deutliche Absage. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil, Az. 5 U 185/08
    §§ 3; 5 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein bekanntes deutsches Telekommunikationsunternehmen Verbraucher in die Irre führt und gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn es einen „freien Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate“ anbietet, aber VoiP (Voice-over-IP), Instant Messaging oder VPNs (Virtual Private Networks) nicht möglich sind und ab einer bestimmten Datenmenge die Datentransferleistung reduziert wird. Dies berichtet heise.de. Die Annahme von itespresso.de, bei „Zuwiderhandlung, also erneuter ‚irreführender Werbung‘, muss T-Mobile eine Strafe von einer Viertelmillion Euro bezahlen“ ist dagegen ebenso falsch, wie die Behauptung, die Gesellschaft hinter dem T-Mobile-Angebot müsse bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von nur 5,00 EUR bezahlen. Ein Blick in den Gesetzestext hilft: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach eigener Aussage hat die Wettbewerbszentrale die aktuelle Opel-Werbung „Die lebenslange Garantie auf Ihren Opel“ wettbewerbsrechtlich abgemahnt. In Printanzeigen sowie im Internet wird dabei zusätzlich unterhalb dieses Slogans großdimensioniert das mathematische Zeichen ? für „unendlich“ in Form einer Schleife in den Mittelpunkt der Anzeigenkampagne gehoben. Innerhalb dieser Unendlich-Schleife erscheins der Schriftzug „LEBENSLANGE GARANTIE“. In einem Sternchenhinweis werde sodann darauf hingewiesen, dass die beworbene Garantie tatsächlich nicht „lebenslang“ gelten solle, sondern nur zu einer Laufleistung des Fahrzeugs von 160.000 km. Bereits ab einer Laufleistung des Fahrzeugs von mehr als 50.000 km müsse sich der Kunde außerdem an den Materialkosten beteiligen, so z.B. mit 50% bei 100.000 km. Die Wettbewerbszentrale: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. April 2010

    OLG Hamm,  Urteil vom 26.01.2010, Az. 4 U 141/09
    § 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Internethändlers für Erotikartikel für „100 Kondome ab 3,95 €“ nicht irreführend ist, auch wenn der Kunde erst im Verlauf der Bestellung erfährt, dass dieses Angebot lediglich für eine 100er-Packung einer Kondomsorte gilt und im übrigen die Abgabe auf eine Packung beschränkt ist. Die unterlassene Angabe der Abgabebeschränkung hielt das Gericht für nicht relevant für die Kaufentscheidung des Verbrauchers. Die Richter waren der Auffassung, dass der überwiegende Teil der Konsumenten sowieso nur eine Packung bestellen wolle und der Verbraucheranteil, der mehrere Packungen erwerben wolle und auf Grund der Werbung davon ausgegangen sei, dass dies möglich wäre, nicht von erheblicher Größe sei. Darüber hinaus sei die Täuschung, so sie denn bejaht würde, ohne wesentlichen Nachteil für den Verbraucher, da sie im nächsten Schritt wieder aufgehoben würde. Sofort bei Anklicken der Webseite der Beklagten sehe der Verbraucher, dass er nur eine Packung erwerben könne und sei in der Lage, sich fast ohne Zeitverlust anderen Anbietern oder Angeboten zuzuwenden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. November 2009

    BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 195/06
    §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 1 MarkenG; §§ 3, 4 Nr. 9 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Berufungsgericht die Revision gegen eine Klage, welche sich aus marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zusammensetzt, auf entweder die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begrenzt zulassen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urt. v. 21.9.2006 – I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Tz. 19 = TranspR 2006, 451; Urt. v. 30.3.2007 – V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 Tz. 6). Nicht zulässig sei es dagegen, die Revision auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH NJW-RR 2007, 182 Tz. 19). Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bildeten jedoch einen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, weil die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach § 8 Abs. 1, § 9, §§ 3, 4 Nr. 9 UWG und die markenrechtlichen Ansprüche verschiedene Streitgegenstände darstellten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07
    §§ 3, 4, 8 UWG; 312 c, 312 d, 355, 357 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Angebote bei eBay durch den Verkäufer durchaus auf Unternehmer/ Gewerbetreibende beschränkt werden können. Dies stelle keinen Verstoß oder Widerspruch zu den eBay-AGB dar. Grundsätzlich kann sich der Verkäufer zwar seine Kunden auf der Auktionsplattform nicht aussuchen, da bereits ein Vertrag besteht, wenn der Verkäufer Kenntnis vom Käufer erlangt. Trotzdem ist das Gericht der Auffassung, dass eine Beschränkung auf gewerbliche Käufer dann möglich ist, wenn die beschränkende Klausel für den potentiellen Erwerber eindeutig, transparent und leicht zu finden ist. Wird eine solche Klausel jedoch „versteckt“ in das Angebot eingefügt, droht eine Abmahnung. Die Vorteile des Verkaufs nur an Gewerbetreibende liegt für den Verkäufer auf der Hand. Er muss keine Widerrufsbelehrung vorhalten und kann auch auf weitere Informationspflichten für Verbraucher verzichten. Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer zwischen diversen anderen Regelungen unter der Überschrift „Garantie“ geregelt: „Wir gewähren keinerlei Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme der von uns versteigerten Artikel. Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.“ Dies betrachteten die Richter indes nicht als ausreichenden Hinweis.

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  • veröffentlicht am 13. Mai 2009

    OLG Celle, Urteil vom 08.04.2009, Az. 3 U 251/08
    §§
    323, 346 ff., 437 Nr. 2, 443, 444 Abs 1 BGB

    Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass Gewährleistungsansprüche mit der Formulierung „Bei dieser Auktion handelt es sich um einen Privatverkauf. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitte ich ausdrücklich um Besichtigung vor Gebotsabgabe. Keine Garantie oder Gewährleistung, keine Rücknahme.“ ausgeschlossen werden können, wenn die am Kaufgeschäft Beteiligten sämtlich Privatleute sind. Auch nach neuem Kaufrecht sei ein solcher Gewährleistungsausschluss üblich und gerade für Verträge zwischen Privatleuten wirksam (vgl. Derleder, NJW 2005, 2481, 2483). Die Frage, ob der Gewährleistungsausschluss auf Grund mehrfacher Verwendung AGB-rechtlich zu beanstanden sei, war offensichtlich nicht zu erörtern (Link: AG Rendsburg). (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 5 W 188/08
    § 12 UWG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass eine Unterlassungserklärung nicht spiegelbildlich den Inhalt des von der abmahnenden Seite entworfenen Erklärungsentwurfs umfassen muss und erläutert, unter welchen Umständen eine territorial begrenzte Teilunterlassungserklärung (un-)zulässig ist. Zwar habe der Verletzte einen Anspruch darauf, dass sich der Verletzer im Umfang der gesetzten Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr vorbehaltlos und vollständig unterwerfe. Mit „Teilleistungen“ müsse sich der Unterwerfungsgläubiger im Regelfall nicht zufrieden geben. Allerdings setze sich nach zutreffender Auffassung (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12 Rdn. 1.125) zunehmend die Erkenntnis durch, dass – anders als bislang angenommen – Einschränkungen von Unterwerfungserklärungen bzw. Teilunterwerfungen nicht stets die Annahme rechtfertigten, die Einschränkung sei Zeichen für das Fehlen eines ernsthaften Unterlassungswillens. Häufig könne in einer beschränkten Erklärung auch ein Angebot zur Güte liegen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf diese Weise ein Streit begrenzt oder ausgeräumt werden können sollte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    LG München I, Urteil vom 24.06.2008, Az. 33 O 22144/07
    § 1, 33 Abs. 1, 3 GWB, Art. 81 Abs. 1b EGV, Art. 2 Abs. 1 der Vertikal-GVO (EG)

    Das LG München I hat entschieden, dass das an einen Händler gerichtete Verbot, die Ware über Internethandelsplattformen zu verkaufen, wirksam sein kann. Zu beurteilen war die Klausel:  „§ 13 Vertrieb im Internet durch den Besteller (1) Der Vertrieb der Ware im Internet bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Zu diesem Zweck hat der Besteller Informationen und Unterlagen für die Strukturen, Pfade, Layout sowie Text- und Bildmaterialien über seine Website zur Verfügung zu stellen. (2) Der Besteller ist verpflichtet, auf seiner Website unsere Waren gut sichtbar und in einer Weise zu präsentieren, die deren Image und gutem Ruf gerecht werden. Zu diesem Zweck muss die Website eine hochwertige Grafik besitzen; sämtliche Werbemaßnahmen und jede Kommunikation mit dem Kunden müssen mit dem hochwertigen Markenimage im Einklang stehen. … (4) Die Ware ist auf der Website innerhalb eines sog. „concept shop“ exklusiv darzustellen. Neben dem Namen oder Marken des Bestellers dürfen sich keine Hinweise auf Dritte finden. … (11) Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internet-Auktions Plattformen zu verkaufen. … (13) Dem Besteller ist es untersagt, Dritte zu beliefern, die die vorstehend aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen.“ Bei dem Verbot, Waren nicht über Internetauktionsplattformen vertreiben zu dürfen, so die Münchener Kammer, handelt es sich nicht um eine Lieferbeschränkung, sondern um eine nicht zu beanstandende Qualitätsanforderung, die die Beklagte an ihre Händler zu stellen berechtigt ist.
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