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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 24 W (pat) 21/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Wortmarke „Wir sind die Guten“ jegliche Unterscheidungskraft, gleich für welche angebotenen Waren oder Dienstleistungen, fehlt. Die betreffende, fast schon sprichwortartig gewordene Redensart werde von ganz unterschiedlichen Personen, Unternehmen und Institutionen, und zwar durchaus auch produktbezogen, auf den verschiedensten Waren- und Dienstleistungssektoren (ebenso wie als Werktitel) tatsächlich verwendet, so dass die Eignung als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 24.03.2011, Az. T-14/10
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass der Begriff „carcheck“ nicht für u.a. Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Schreibwaren, Computer, Finanzwesen, Unterhaltung und juristische Dienstleistungen eintragungsfähig ist, weil es sich um eine rein beschreibende Angabe handelt. Die Klägerin wandte ein, dass es sich bei dem Begriff „carcheck“ um eine Wortneuschöpfung handele, die Unterscheidungskraft haben könne, und nicht um einen Ausdruck der englischen Sprache, der in den entsprechenden Wörterbüchern enthalten sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Was Wortneuschöpfungen angehe, sei nach der Rechtsprechung die Kombination beschreibender Ausdrücke grundsätzlich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen selbst beschreibend, es sei denn, das fragliche Zeichen sei eine überaus ungewöhnliche Kombination. Dies sei hier nicht der Fall. „car“ und „check“ würden mit ihren ursprünglichen Bedeutungen zusammen gefügt, ein neuer Bedeutungsgehalt sei nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 22. März 2011

    BPatG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 33 W (pat) 133/08
    Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL

    Das BPatG hat entschieden, die Frage, ob beschreibende Buchstabenfolgen eintragungsfähig sind, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Unter der streitigen Markenart sind Abkürzungen zu verstehen, die sich aus den Anfangsbuchstaben einer rein beschreibenden Wortfolge zusammen setzen und gemeinsam mit der beschreibenden Wortfolge die Wortmarke bilden (im vorliegenden Fall „Multi Markets Fund MMF“ für Versicherungsdienstleistungen). Der Senat des BPatG ist der Auffassung, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus Angaben bestehe, die die Merkmale der Dienstleistung bezeichneten. Zwar sei eine Marke hinsichtlich ihrer Schutzfähigkeit immer in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und nicht auf die einzelnen Bestandteile abzustellen. Jedoch könne die Zusammenfügung von „Multi Markets Fund“ und „MMF“ dazu führen, dass der Verkehr bei der Wahrnehmung der Gesamtmarke durch die vorangehende Wortfolge dahingehend zu einem Verständnis des zweiten Markenbestandteils „MMF“ gelange, dass er die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung der Wortfolge „Multi Markets Fund“ begreife und ihr infolgedessen ebenfalls eine beschreibende Bedeutung beimesse. Damit wäre das Eintragungshindernis nach Art. 3 Abs. 1c) MarkenRL, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt.

  • veröffentlicht am 11. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 527/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Gute Laune“ nicht für Getränke (z.B. Tee, Kaffee) eintragungsfähig ist. Die Marke weise keine Unterscheidungskraft auf und könne nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dienen. Die Wortfolge „Gute Laune“ werde häufig als Slogan oder Schlagwort eingesetzt und bringe zum Ausdruck, dass die so bezeichneten Waren/Dienstleistungen der Herbeiführung bzw. Aufrechterhaltung der gute Laune dienten. Da nicht nur „Tee“ und „Kaffee“, sondern auch sämtliche weiteren beanspruchten Waren oberbegrifflich Erzeugnisse umfassen würden, die als Kalt- und/oder Heißgetränk eine solche Wirkung entfalten könnten, werde der Verkehr in der Wortfolge „Gute Laune“ lediglich eine rein sachbezogene Aussage in werbemäßig anpreisender Form dahingehend erkennen, dass der Konsum dieser Waren eine positive Stimmungs- und Gefühlslage und damit ein „gute Laune“ hervorrufen bzw. diese fördern könne. Die angemeldete Marke erschöpfe sich damit in einer schutzunfähigen Sachangabe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Januar 2011

    EuG, Urteil vom 16.12.2010, Az. T-161/09
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009

    Das Europäische Gericht hat entschieden, dass die Wortmarke „ilink“ nicht eintragungsfähig für Telekommunikation und Software ist. Es handele sich dabei um eine rein beschreibende Angabe, die über keine Unterscheidungskraft verfüge. „link“ sei als Begriff aus der englischen Sprache als Verbindung, verbinden im Telekommunikations-/IT-Bereich allgemein verständlich. Der Wortbestandteil „i“ werde allgemein als Abkürzung für Internet aufgefasst werden und nicht z.B. als das englische Personalpronomen „I“, welches immer groß geschrieben werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Januar 2011

    BPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 505/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung der Wortmarke „Im Einklang“ für Getränke, insbesondere Tee- und Kaffeeprodukte, nicht eintragungsfähig ist. Die Wortfolge sei nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Waren hinzuweisen. Der Verbraucher werde die Bezeichnung in Verbindung mit den beanspruchten Waren ohne weiteres als eine werbliche Anpreisung von Eigenschaften dieser Waren im Sinne einer ausgewogenen, harmonischen Mischung bzw. Zubereitung dieser Waren verstehen. Es werde suggeriert, dass die Waren eine besonders wohltuende Wirkung hätten und auch in besonderer Weise gut verträglich seien und damit zur inneren Ausgeglichenheit des Konsumenten beitragen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 23.11.2010, Az. 27 W (pat) 16/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „MATCHWEAR“ für Bettwäsche und Bettdecken eintragungsfähig ist. Die Eintragung war vom Markenamt auf Grund mangelnder Schutzfähigkeit zunächst zurückgewiesen worden. Der Marke komme in der Übersetzung die Bedeutung „Wettkampfkleidung“ o.ä. zu, was eine beschreibende Verwendung und damit nicht schutzfähig sei. Das BPatG hob in der Beschwerdeinstanz diese Entscheidung – jedenfalls für Bettwäsche und Bettdecken – auf. Für andere angemeldete Waren wie z.B. Schmuckwaren und Bekleidung (T-Shirts, Hemden, Jacken u.a.) sei das Schutzhindernis der rein beschreibenden Angabe tatsächlich gegeben, weil alle der darin beanspruchten Waren bei sportlichen Wettkämpfen getragen werden. Nur für Bettwäsche gelte etwas anderes, weil diese von ihrer Art her nicht zu Wettkampfzwecken verwendet werde. „Matchwear“ könne hier zwar bei entsprechender Anbringung als frivole humorige Anspielung statt als Marke aber nicht als beschreibend verstanden werden. Das Gericht führte hierzu aus:

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