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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. August 2013

    BPatG, Beschluss vom 26.06.2013, Az. 26 W (pat) 16/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Henkelmann“ nicht als Marke eingetragen werden kann. Ungeachtet einer bereits gegebenen beschreibenden Verwendung des vorliegenden Wortes werde der Verkehr dieses bereits aufgrund seines allgemein verständlichen, beschreibenden Gehalts nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen. Ein „Henkelmann“ sei ein Behälter aus Blech (teilweise emailliert), in dem arbeitende Menschen ihr zu Hause vorbereitetes Essen verpacken, um es zum Arbeitsplatz, zur Schule etc. zu transportieren und ohne Umfüllen mit heißem Wasser oder Wasserdampf aufwärmen zu können. Der Henkelmann habe sich zu dem Aufbewahrungsgerät für das Essen der Arbeiter schlechthin entwickelt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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