Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Berlin: Bestell-Button im Internethandel muss korrekt beschriftet seinveröffentlicht am 8. Oktober 2013
LG Berlin, Urteil vom 17.07.2013, Az. 97 O 5/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312 g BGB; Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 EGBGB
Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Bestell-Button, wie er im Onlinehandel häufig zu finden ist, gemäß der gesetzlichen Vorgabe mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden, deutlichen Formulierung zu versehen ist. Der Verbraucher müsse eindeutig erkennen können, dass er bei Betätigen des Buttons eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Dies sei bei einer Beschriftung mit „Anmelden“ oder wie hier vorliegend mit „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung: