Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Zum Streitwert bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung / Beschwerdewert der Berufung von mind. 600 EURveröffentlicht am 16. April 2014
BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. I ZR 174/11
§ 2 ZPO, § 3 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass bei der Bemessung des Streitwerts eines gerichtlichen Verfahrens, in dem es um die Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung geht (hier: einstweilige Verfügung), nicht danach zu unterscheiden ist, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht streiten oder aber lediglich über bereits erfolgte Verstöße gegen eine Unterlassungspflicht. Das LG Hamburg hatte rechtsfehlerhaft die letztere Ansicht vertreten und in der Folge eine Berufung der Klägerin wegen Nicht-Erreichens des Beschwerdewerts von 600,00 EUR zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)