Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Zur Wiedereinsetzung in den früheren Stand, wenn die Beschwerdegebühr für ein Patent zu spät eingezahlt wurdeveröffentlicht am 16. November 2015
BPatG, Beschluss vom 16.07.2015, Az. 8 W (pat) 10/06
§ 123 Abs. 2 PatG, § 134 PatGDas BPatG hat entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand einer Patentbeschwerde zu versagen ist, wenn der Beschwerdeführer zwar durch Einreichung des Schriftsatzes innerhalb der Antragsfrist des § 123 Abs. 2 PatG die versäumte Handlung der Beschwerdeeinlegung nachholt, aber nicht die der Zahlung der Beschwerdegebühr bzw. nicht die der Einreichung eines ordnungsgemäßen Verfahrenskostenhilfeantrags, mit dem die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr nach § 134 PatG hätte gehemmt werden können. Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier.
- BGH: Bei einer Beschwerde durch mehrere Patentinhaber hat jeder die Beschwerdegebühr zu bezahlenveröffentlicht am 29. September 2015
BGH, Beschluss vom 18.08.2015, Az. X ZB 3/14
§ 6 Abs. 2 PatKostGDer BGH hat entschieden, dass bei einer Rechtsbeschwerde von mehreren Patentinhabern jeder Patentinhaber die Beschwerdegebühr zu entrichten hat. In den Fällen, in denen das Patentgericht bei einem Einspruch oder einer Beschwerde durch mehrere Beteiligte die Zahlung nur einer Gebühr für unzureichend erachtet, ist nach Auffassung zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beteiligten zugeordnet werden kann. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Wenn das DPMA bei der Ablehnung eines Widerspruchs ein falsches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu Grunde legtveröffentlicht am 28. Mai 2015
BPatG, Beschluss vom 29.04.2015, Az. 29 W (pat) 512/15
§ 70 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Beschwerdegebühr gegen die Ablehnung eines Widerspruchs gegen eine Markeneintragung zurück zu zahlen ist, wenn das DPMA das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer falschen Marke (Parallelmarke) zu Grunde legt und damit einen „schwerwiegenden Verfahrensfehler“ begeht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt trotz erfolgreicher Beschwerde gegen versagte Markenanmeldung nur in Ausnahmefällen in Betrachtveröffentlicht am 13. März 2012
BPatG, Beschluss vom 31.08.2011, Az. 26 W (pat) 551/10
§ 71 Abs. 3 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Rückzahlung der sog. Beschwerdegebühr grundsätzlich auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Beschwerde Erfolg hatte. Nach § 71 Abs. 3 MarkenG könne eine solche Rückzahlung nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen angeordnet werden, sofern der Beschwerdeführer gerade durch einen Verfahrensfehler oder eine andere fehlerhafte Sachbehandlung des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Vorinstanz, wie beispielsweise die eklatante Verkennung des Prüfungsumfangs mit schlechterdings unvertretbarem Ergebnis und einer Begründung mit nicht einschlägigen Textbausteinen veranlasst worden sei. Die Aufhebung lediglich wegen anderer rechtlicher Bewertung durch das Bundespatentgericht stelle jedoch bei Vertretbarkeit der vom Deutschen Patent- und Markenamt zugrunde gelegten Auffassung keinen Rückzahlungsgrund dar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: Beschwerdegebühr wahrt nicht die Frist, wenn Beschwerde selbst verspätet eingehtveröffentlicht am 1. Dezember 2010
BPatG, Beschluss vom 16.09.2010, Az. 7 W (pat) 19/10
§§ 79 Abs. 2, 73 Abs. 2 Satz 1 PatGDas BPatG hat entschieden, dass die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr eine verspätet eingelegte Beschwerde nicht zulässig macht. Bei der Zahlung der Gebühr handele es sich lediglich um eine weitere, neben die Beschwerdefrist tretende, Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Die Beschwerdeeinlegung, sofern diese verspätet nach Fristablauf erfolgt, kann nicht durch die Zahlung der Gebühr ersetzt bzw. zulässig gemacht werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer, wenn er die Beschwerde per Post übersende, unter Einkalkulierung üblicher Postlaufzeiten für einen rechtzeitigen Eingang zu sorgen. Dafür sei es ihm z.B. auch zumutbar, bei einer geschlossenen Poststelle in seinem Heimatort zu einer weiter entfernten Poststelle zu fahren. Zum Volltext der Entscheidung: