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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 30.06.2010, Az. T-351/08
    Art. 73 S. 1 VO 40/94 a.F.; Art 75 S. 1 VO 207/2009; Art. 253 EG

    Das Europäische Gericht erster Instanz hat entschieden, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung für die Ablehnung einer Markeneintragung durch das HABM eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und einen Verstoß zwingenden Rechts darstellt, der gerichtsseitig von Amts wegen geprüft werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung müsse die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Die Beschwerdekammern müssten in der Begründung von Entscheidungen, die sie erließen, nicht auf alle Argumente eingehen, die die Betroffenen vortragen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Mai 2010

    EPA (Große Beschwerdekammer), Beschluss vom 12.05.2010, Az. G3/08
    Art. 52 Abs. 2 lit c, Abs. 3 EPÜ

    Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat auf insgesamt vier im Jahr 2008 von der damaligen Präsidentin des EPA eingereichte Vorlagefragen entschieden, dass die (bislang kaum erhellende) Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamtes zur Patentierbarkeit von Software keiner Harmonisierung bedarf. Soweit sich bei den unterschiedlichen Beschwerdekammern jeweils eine unterschiedliche Entscheidungspraxis eingestellt habe, entspräche dies nur einer steten Fortentwicklung der Rechtsprechung. Das Problem, unter welchen Umständen eine Software patentierbar ist, ist damit keineswegs gelöst. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. April 2010

    EuGH, Urteil vom 21.01.2010, Az. C?398/08 P
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; Art. 63 Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Der Europäische Gerichtshof (Erste Kammer) hat entschieden, dass der Audi AG ein Anspruch auf Eintragung der Gemeinschaftsmarke „Vorsprung durch Technik“ zusteht. Die Beschwerdekammer hatte in Bezug auf diverse Warenklassen gegen die Eintragung vorgebracht, dass der Werbespruch „Vorsprung durch Technik“ die Sachaussage enthalte, dass die Herstellung und Lieferung besserer Waren und Dienstleistungen durch technische Überlegenheit erreicht werde. Eine Wortverbindung, die sich in dieser banalen Sachaussage erschöpfe, sei von Haus aus grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig und könne daher nur eingetragen werden, wenn der Beweis erbracht sei, dass sie sich im Verkehr durchgesetzt habe. (mehr …)

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