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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 21. Juli 2008

    OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2008, Az. 23 W 31/08
    Nr. 3309, 3400, 7002 VV-RVG

    Das OLG Celle hat die Rechtsansicht vertreten, dass bei der anwaltlichen Zustellung einer einstweiligen Verfügung eine 0,3-fache Verfahrens- gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG anfällt, wenn die „einstweilige Verfügung … unverzüglich zugestellt werden“ muss und dies nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich ist. Wie immer sind auch hier die Umstände des Einzelfalls zu beachten: Es ging um die Freigabe eines Reisebusses, der offensichtlich am Folgetag für eine Veranstaltung bereit stehen musste. Um die üblichen zeitlichen Unwägbarkeiten, die mit der Einschaltung eines Gerichtsvollziehers verbunden gewesen wären, zu meiden, hatte der Anwalt des Antragsstellers notgedrungen die Zustellung über eine Anwältin vor Ort bewerkstelligen lassen. Bei dieser Sachkonstellation dürfte es sich allerdings um einen ausgesprochenen Sonderfall handeln. Aus unserer Sicht unzutreffend wäre es, den Beschluss verallgemeinernd dahingehend zu interpretieren, dass nunmehr alle einstweiligen Verfügungen anwaltlich zugestellt werden können und damit die besagte Kostenfolge ausgelöst wird.
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