Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VGH Mannheim: Eintrag im Internet-Pranger für Hygieneverstöße hat zu unterbleiben, bis Vereinbarkeit eines solchen Prangers mit EU- und Verfassungsrecht im Hauptsacheverfahren geklärt istveröffentlicht am 7. Februar 2013
VGH Mannheim, Beschluss vom 28.01.2013, Az. 9 S 2423/12
§ 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGBDer VGH Mannheim hat entschieden, dass gegen die Veröffentlichung von Verstößen gegen Verbraucherschutz-Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittel-gesetzbuches (LFGB) im Internet („Internet-Pranger“) Bedenken bestehen, ob dies mit EU-Recht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist. Ein in dem Internetpranger aufgeführter Gastwirt dürfe wegen der mit einer solchen Veröffentlichung einhergehenden Eingriffe in seine Grundrechte verlangen, dass die Veröffentlichung so lange unterbleibe, bis über deren Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren entschieden sei. Zur Pressemitteilung des VGH vom 31.01.2013: (mehr …)
- BPatG: Zu den aktuellen Regelstreitwerten in Markenwiderspruchs- und Markenlöschungsverfahrenveröffentlicht am 5. März 2012
BPatG, Eilunterrichtung des 24. Senats vom 08.02.2012, Az. 25 W (pat) 16/10
§ § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 1 RVGDas BPatG hat den Streitwert bei Löschungsbeschwerdeverfahren von 25.000,00 EUR und bei Widerspruchsverfahren mit 20.000,00 EUR bestätigt. Bei gut benutzten und eingeführten Marken könne dieser Wert im Löschungsverfahren je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei im konkreten Fall eine Verdopplung des Ausgangswerts auf 50.000,00 EUR angemessen erschien. Zum Volltext der Eilunterrichtung: (mehr …)
- OLG Zweibrücken: Erstattung von Patentanwaltskosten auch in dem Beschwerdeverfahren über die Kostenlast?veröffentlicht am 25. Februar 2009
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.10.2008, Az. 4 W 89/08
§ 140 Abs. 5 MarkenGDas OLG Zweibrücken hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass in Kennzeichnungsstreitigkeiten die Kosten eines Patentanwaltes nach § 140 Abs. 5 MarkG unabhängig von der Notwendigkeit seiner Einschaltung zu erstatten sind. Hierbei verwies es auf BGH GRUR 2003, 639; Fetzer, Markenrecht 3. Aufl., § 140 Rdnr. 16 m.w.N.; Ingerl/Ronke, Markenrecht, 2. Aufl., § 140 Rdnr. 56 m.w.N. Keine Erstattung werde jedoch für die Beteiligung eines Patentanwalts im Beschwerdeverfahren über die nach § 93 ZPO getroffene Kostenentscheidung des vorinstanzlichen Gerichts geschuldet. Nach allgemeiner Meinung komme es darauf an, ob die Entscheidung des Streits von der Beurteilung solcher Fragen abhängig war, deren Bearbeitung zu den besonderen Aufgaben eines Patentanwalts gehört, wobei die Richter auf die Entscheidungen OLG Jena, NJW-RR 2003, 105; OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1997, 599; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.1999, Az. 2 W 9/98 und Fundstellen Fetzer, aaO., Rdnr. 14 sowie Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl., § 91 Rdnr. 13 („Patentanwaltkosten“) verwiesen. Bei der Frage, ob die auf § 93 ZPO gestützte Kostenentscheidung des Landgerichts zutreffend war, ginge es nicht um Fragen im vorgenannten Sinne.