Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG Charlottenburg: Zur Störerhaftung eines Verlags bei vereinzelten Zustellungen einer Werbezeitung gegen den erklärten Willenveröffentlicht am 15. Februar 2016
AG Charlottenburg, Urteil vom 07.08.2015, Az. 216 C 13/15
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass ein Verlag, der eine Wochenzeitung mit redaktionellen Beiträgen und Inseraten herausgibt, nicht zwangsläufig für vereinzelte Zustellungen dieser Zeitung gegen den erklärten Willen eines Empfängers haftet. Vorliegend hatte die Klägerin ihren Briefkasten mit den Aufschriften „Bitte keine Werbung“ und „Einwurf von Werbung untersagt“ gekennzeichnet sowie die Beklagte auch anwaltlich aufgefordert, Zustellungen zu unterlassen. Die Beklagte hatte die Klägerin daraufhin in eine Datenbank aufgenommen, welche sie für Zustellverbote führte, und ihre Subunternehmer verpflichtet, diese Verbote unter Androhung von Vertragsstrafen zu beachten. Damit habe die Beklagte alle rechtlich und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen getroffen, um eine Beeinträchtigung der Klägerin zu verhindern. Einzelne Ausreißer (3 Zustellungen in ca. 2 Jahren) gehörten zum allgemeinen Lebensrisko der Klägerin und seien zu tolerieren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)