Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Eine Grundfarbe ist grundsätzlich nicht als abstrakte Farbmarke eintragungsfähigveröffentlicht am 5. April 2013
BPatG, Beschluss vom 24.01.2013, Az. 30 W (pat) 95/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass eine Grundfarbe (hier: rot (RAL 3000)) grundsätzlich wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als abstrakte Farbmarke für Produkte eingetragen werden kann. Um als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gelten zu können, müssten ausnahmsweise besondere Umstände hinzutreten. Eine Verkehrsdurchsetzung oder dass auf dem beanspruchten Markt (hier: Lasertechnologie) eine Gewöhnung an Farben als Herkunftshinweis vorliege, konnte die Anmelderin vorliegend jedoch nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung: