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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 1. Dezember 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2007, Az. 3 U 254/06
    Nr. 2300 VV RVG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die Überschreitung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr nicht erfordert, dass ein „besonderer“ Umfang oder eine „besondere“ Schwierigkeit der Rechtssache bestehen muss, d.h. dass ein gesteigerter Umfang oder ein gesteigerter Schwierigkeitsgrad der Sache nicht erforderlich ist, um die 1,3-fache Geschäftsgebühr zu übersteigen. Zugleich hat das Oberlandesgericht aber auch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gesetz (RVG) kein Rechtssatz ergebe, wonach eine Sache stets dann als schwierig anzusehen wäre, wenn es sich um eine Wettbewerbssache bzw. eine Sache aus einem Rechtsgebiet handelt, für welches eine Fachanwaltschaft bestehe. Dass Gesetz gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Fälle, in denen der Anspruch unter Zeitdruck in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werde oder in denen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt oder in denen mehrere Unterlassungsanträge gestellt würden – unabhängig von der damit verbundenen konkret erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit – regelmäßig als schwierig oder umfangreich im Sinne von Nr. 2300 VV RVG anzusehen wären. (mehr …)

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