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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Mai 2011

    BPatG, Beschluss vom 24.02.2011, Az. 30 W (pat) 524/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Best for Skin“ nicht als Wortmarke im Bereich der Schönheitspflege eintragungsfähig ist. Der Wortfolge fehle jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden „Best for Skin“ nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen auffassen, sondern lediglich als einen anpreisenden Werbeslogan, der über die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aussagen solle, dass diese die beste Qualität, die beste Eignung oder die günstigste Wirkung für die Haut böten. Auch sei davon auszugehen, dass es sich um eine lediglich beschreibende Angabe handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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