Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: „Best for Skin“ nicht als Marke eintragungsfähig – Werbeslogansveröffentlicht am 25. Mai 2011
BPatG, Beschluss vom 24.02.2011, Az. 30 W (pat) 524/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Best for Skin“ nicht als Wortmarke im Bereich der Schönheitspflege eintragungsfähig ist. Der Wortfolge fehle jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden „Best for Skin“ nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen auffassen, sondern lediglich als einen anpreisenden Werbeslogan, der über die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aussagen solle, dass diese die beste Qualität, die beste Eignung oder die günstigste Wirkung für die Haut böten. Auch sei davon auszugehen, dass es sich um eine lediglich beschreibende Angabe handele. Zum Volltext der Entscheidung: