Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Pankow/Weißensee: Auch eine reine Bestätigungs-E-Mail für eine Onlineshop-Anmeldung kann als unerlaubte Werbung angesehen werden, wenn der Nachweis einer tatsächlichen Anmeldung misslingtveröffentlicht am 10. Februar 2015
AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 16.12.2014, Az. 101 C 1005/14
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas AG Pankow/Weißensee hat entschieden, dass eine Bestätigungs-E-Mail für die Anmeldung bei einem Onlineshop dann als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn die Anmeldung bei dem Onlineshop nicht erfolgt ist oder der Betreiber des Onlineshops diese nicht nachweisen kann. In diesem Fall handele es sich bei der Bestätigungs-E-Mail um unverlangt zugesandte Werbung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Bloße Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung auf einer Webseite ist nicht ausreichendveröffentlicht am 5. Juni 2014
BGH, Urteil vom 15.05.2014, Az. III ZR 368/13
§ 242 Cd BGB, § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB, § 312d Abs. 1 BGB [Fassung vom 02.01.2002], § 355 BGB [Fassung vom 29.07.2009]Der BGH hat entschieden, dass die bloße Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht ausreichend ist. Die Belehrung müsse dem Verbraucher auch in Schriftform (E-Mail, Fax oder Brief) mitgeteilt werden. Dies könne auch nicht durch ein zwingendes Kontrollkästchen in einem Online-Anmeldeformular („Widerrufserklärung ? Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“) ersetzt werden. Eine solche Konstruktion sei unwirksam, da sie zum Nachteil des Verbrauchers von der gesetzlichen Regelung abweiche. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG München: Widerrufsrecht ist auch dann wirksam ausgeübt, wenn der Händler keine Eingangsbestätigung verschicktveröffentlicht am 9. Mai 2014
AG München, Urteil vom 20.03.2014, Az. 261 C 3733/14 – nicht rechtskräftig
§ 312 b Abs. 1 BGB, § 355 BGBDas AG München hat entschieden, dass es bei einem Fernabsatzvertrag nach Ausübung des Widerrufsrechts keiner weiteren Bestätigung bedarf. Zur Pressemitteilung 17/14 vom 05.05.2014 : (mehr …)
- BGH: Zur Zulässigkeit neuen Vortrags in der Berufungveröffentlicht am 29. Juli 2013
BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az. X ZR 21/12
§ 117 PatG; § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPODer BGH hat entschieden, dass ein neues Vorbringen eines Nichtigkeitsklägers (Patentsache) in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist, wenn die Vorinstanz zuvor einen Hinweis erteilt hat, dass der Argumentation in einem bestimmten Punkt gefolgt wird. Weiche die Berufungsinstanz von dieser Wertung ab, sei neues Vorbringen des Klägers zulässig, da er in der Vorinstanz nach dem Hinweis keine Veranlassung gehabt habe, weiter vorzutragen. Zitat:
- OLG München: Eine E-Mail, die im Wege des „Double opt-in“ zur Bestätigung einer Newsletter-Bestellung auffordert, kann bereits Spam seinveröffentlicht am 20. November 2012
OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12
§ 823 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas OLG München hat entschieden, dass eine E-Mail, die im Wege des so genannten „Double opt-in“-Verfahrens zu der Bestätigung einer Newsletter-Bestellung auffordert, bereits als unerlaubte Werbung zu qualifizieren ist, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Die Behauptung, dass sich die Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe, genüge zum Nachweis einer Einwilligung nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Mit „unbekannt“ kommt kein Vertrag über eine Beförderung zustandeveröffentlicht am 30. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 16.10.2012, Az. X ZR 37/12
Art. 4 FluggastrechteVO, Art. 7 FluggastrechteVODer BGH hat entschieden, dass der Kunde einer Fluggesellschaft, der über ein Internetportal einen Flug für „noch unbekannt“ bucht, obwohl deutlich darauf hingewiesen wird, dass eine nachträgliche Namensänderung nicht möglich ist, keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung hat. Der bereits nach Buchung entrichtete Reisepreis sei jedoch zu erstatten. Zur Pressemitteilung Nr. 174/2012:
- OLG Köln: Die Deutsche Telekom AG darf nicht Verbrauchern den Erhalt eines Auftrags bestätigen, obwohl der adressierte Verbraucher keinen entsprechenden Auftrag erteilt hatveröffentlicht am 13. Juni 2012
OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 199/11
§ 7 Abs. 1 S. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Zusendung einer Auftragsbestätigung durch die Deutsche Telekom AG (Beklagte) an den Besucher eines ihrer Ladengeschäfte eine unzumutbare Belästigung darstellt und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Kunde den betreffenden Auftrag nicht erteilt hat. Die Beklagte hatte eingewandt, dass der konkrete Unterlassungsantrag zu unbestimmt sei, zumal er sich auch auf lauterkeitsrechtlich neutrale unbewusste Fehler und Versehen im automatisierten Massengeschäft beziehe. Dies sah der Senat anders, weil die vorangestellte Formulierung „im Rahmen geschäftlicher Handlungen“ hinreichend deutlich mache, dass nur bewusste Handlungen von im Unternehmen der Beklagten tätigen Personen angegriffen würden. Eine Belästigung machte das OLG Köln daran fest, dass der Zeuge das übersandte Schreiben nicht nur habe entgegen nehmen und entsprechend prüfen, sondern sich auch aktiv mit der Beklagten in Verbindung setzen müssen, um nicht zusätzliche Kosten des darin angegebenen Tarifs tragen zu müssen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Kelheim: Kein Anspruch auf Bestätigung, wenn der Telefonanschluss gekündigt wirdveröffentlicht am 22. September 2010
AG Kelheim, Beschluss vom 12.01.2010, Az. 1 C 811/09
§ 242 BGBDas AG Kelheim hat entschieden, dass der Kunde einer Telefongesellschaft bei Kündigung seines Telefonanschlusses keinen Anspruch auf eine Bestätigung dieser Kündigung hat. Ausnahmsweise könne dies jedoch dann der Fall sein, wenn der Kunde zu einem anderen Unternehmen wechseln möchte und dieses Unternehmen als Voraussetzung der Einrichtung eines Anschlusses eine Kündigungsbestätigung des vorherigen Dienstleisters verlange. Nach Treu und Glauben sei dann der ehemalige Anbieter zum Ausstellen einer Bestätigung verpflichtet, da der Kunde anderenfalls über keinen Internet- und Telefonanschluss verfüge.
- LG Hamburg: “OK”-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht NICHT für den Empfang des gefaxten Dokumentsveröffentlicht am 10. März 2009
LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2008, Az. 312 O 837/07
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Vorlage einer Faxsendebestätigung nicht ausreicht, um den Zugang eines (Abmahn-) Schreibens zu beweisen. Die Sendebestätigung sei lediglich geeignet, zu beweisen, dass zwischen dem Faxgerät des Absendenden und dem Faxgerät des Empfängers eine Telefonverbindung bestanden habe. Dass bestimmte Daten übermittelt worden seien, so die Hamburger Richter, lasse sich auf diese Weise nicht beweisen. In der Folge hatte der Abmahnende, welcher seine Abmahnung per Fax versandt hatte, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem der Abgemahnte die Unterlassungsansprüche sofort anerkannt hatte und hinsichtlich der Kosten Widerspruch eingelegt hatte. Das LG Hamburg schließt sich damit der Rechtsauffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Link: OLG Brandenburg) an. Entgegengesetzt entschieden haben das OLG Karlsruhe (Link: Faxprotokoll1) und das OLG Celle (Link: Faxprotokoll2).
- OLG München: “OK”-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht für Empfang des gefaxten Dokuments (II)veröffentlicht am 4. März 2009
OLG München, Urteil vom 02.07.2008, Az. 7 U 2451/08
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGBDas OLG München bleibt seiner Rechtsprechung bezüglich der Beweiskraft von Fax-Sendeprotokollen auch nach 10 Jahren treu (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG München I). Auch in dieser Entscheidung ließ das Gericht den „OK“-Vermerk eines Sendeprotokolls als Beweis für die tatsächliche Übermittlung eines Schriftstückes genügen und konstatierte, dass Faxprotokolle als Urkunden im Prozess berücksichtigungsfähig seien. Wenn der für den Zugang der Schriftstücks Beweispflichtige, also der Absender, ein Übermittlungsprotokoll für ein Telefax vorlege, aus dem sich die Übermittlung per „OK“-Vermerk mit Datum und Uhrzeit ergebe, so könne der Empfänger diesen Beweis nicht durch einfaches Bestreiten oder durch Bestreiten mit Nichtwissen erschüttern; es sei vielmehr substantiiert darzulegen, aus welchem Grund das Telefax doch nicht zugegangen sei. Darüber hinaus beurteilte das Oberlandesgericht die Zustellung eines Schriftstücks per UPS, dessen Annahme verweigert wurde, als erwiesen. (mehr …)