Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Köln: Werbung mit dem „besten Netz“ eines Mobilfunkanbieters ist zulässig, wenn die Behauptung zutreffend und belegt istveröffentlicht am 8. November 2013
OLG Köln, Urteil vom 01.03.2013, Az. 6 U 191/12
§ 3 Abs. 2 S. 1 UWG; § 126 Abs. 1 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters mit der Aussage „bestes Netz“ unter Bezugnahme mehrerer Testergebnisse zulässig ist. Dies sei jedenfalls auch dann der Fall, wenn drei Testergebnisse abgebildet würden, bei denen die Beklagte auf dem ersten Platz sei, auch wenn in einem der Tests ein Mitbewerber gleich gut abgeschnitten habe. Die Werbung sei im Gesamtzusammenhang zu betrachten und führe den Verbraucher nicht dahingehend in die Irre, dass die Beklagte in allen Tests alleiniger Sieger gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung: