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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 04.06.2009, Az. 4 U 19/09
    §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Aussage „Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden“ im Rahmen der Google-AdWord-Werbung nicht irreführend ist, wenn diese Werbung mit einer weiteren Website verlinkt ist, auf der darauf hingewiesen wird, dass für eine fristgerechte Auslieferung eine Bestellung bis 16.45 Uhr am Vortag von Nöten ist. Im vorliegenden Fall lautete der Hinweis des Händlers: „Artikel, die Sie bei uns bis 16.45 h bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei ihnen. Die Antragstellerin hatte gerügt, dass die Werbung eine unbedingte Auslieferung am nächsten Tag verspreche und insoweit irreführend sei. (mehr …)

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