Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Die Formulierung „Bestellung abschicken“ auf einem Bestellbutton im Internet genügt nicht den gesetzlichen Vorgabenveröffentlicht am 10. April 2015
LG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 11.03.2015, Az. 37 O 78/14
§ 312j Abs. 2 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4 EGBGB
Das LG Düsseldorf hat im Wege des Anerkenntnisurteils in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Beschriftung eines Bestellbuttons in einem Onlineshop mit „Bestellung abschicken“ nicht den gesetzlichen Vorgaben der sog. Button-Lösung genügt. Aus der Beschriftung müsse sich unmissverständlich die Kostenpflicht ergeben, die durch einen Vertragsschluss ausgelöst wird. Dies gelte auch für ausländische Unternehmen, die Produkte ausdrücklich auch für den deutschen Verbraucher anbieten. - AG Köln: Die Beschriftung „Kaufen“ auf einem Bestellbutton genügt nicht für einen wirksamen Vertragsschlussveröffentlicht am 23. September 2014
AG Köln, Urteil vom 28.04.2014, Az. 142 C 354/13
§ 312j Abs. 3 BGBDas AG Köln hat entschieden, dass die Beschriftung eines Bestell-Buttons im Internet mit der Formulierung „Bestellen und Kaufen“ nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und damit kein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt. Das Gesetz sehe vor, dass eine Schaltfläche im Internet, die eine verbindliche Bestellung eines Verbrauchers auslösen soll, mit der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer „entsprechenden eindeutigen Formulierung“ beschriftet sein müsse. Das Wort „Kaufen“ sei jedoch nach Auffassung des AG Köln keine solche eindeutige Formulierung, da dadurch die Verbindlichkeit und Zahlungspflicht nicht eindeutig genug vermittelt werde. Es gebe immerhin Käufe (z.B. Kauf auf Probe), die noch keine Zahlungspflicht auslösen würden. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung durchsetzen wird oder auf den Einzelfall beschränkt bleibt. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Bestell-Button im Internethandel muss korrekt beschriftet seinveröffentlicht am 8. Oktober 2013
LG Berlin, Urteil vom 17.07.2013, Az. 97 O 5/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312 g BGB; Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 EGBGB
Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Bestell-Button, wie er im Onlinehandel häufig zu finden ist, gemäß der gesetzlichen Vorgabe mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden, deutlichen Formulierung zu versehen ist. Der Verbraucher müsse eindeutig erkennen können, dass er bei Betätigen des Buttons eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Dies sei bei einer Beschriftung mit „Anmelden“ oder wie hier vorliegend mit „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung: