Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OVG NRW: Zur Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln bei Lieferdiensten im Internetveröffentlicht am 17. November 2009
OVG NRW, Urteil vom 10.11.2008, Az. 13 A 2903/05
§§ 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB; § 9 Abs. 1 Nr. 6 ZZulVDas OVG NRW hat darauf hingewiesen, dass Internet-Seiten, mittels derer eine Bestellung über Lebensmittel aufgegeben werden kann, als „Angebotsliste“ im Sinne von § 9 Abs. 6 Nr. 4 Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) gelten, auf der Zusatzstoffe kenntlich gemacht werden müssen. Dabei reichen Fußzeilen am unteren Rand derjenigen Seiten, auf denen Produkte mit deklarationspflichtigen Zusatzstoffen verzeichnet sind, aus, wenn sich bei den jeweiligen Speisen ein Verweis auf die Fußzeile findet. Dabei sei die Notwendigkeit des Seiten-Scrollens unschädlich, wenn die Internetseite „sehr übersichtlich aufgebaut“ sei.
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