Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Naumburg: Auf einem Online-Bestellformular für ein Arzneimittel können Pflichtangaben fehlenveröffentlicht am 10. Dezember 2008
OLG Naumburg, Urteil vom 24.03.2006, Az. 10 U 58/05 (Hs)
§§ 3, 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Abs. 1a und 3 HWGGemäß § 1 Abs. 6 Heilmittelwerbegesetz (HWG) (6) findet das Gesetz keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln „auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind“. Das OLG Naumburg hat mit diesem Urteil allerdings entschieden, dass eine Artikel-Druckansicht nicht als „Bestellformular“ zu werten sei, was der beklagte Onlinehändler zu seiner Verteidigung eingewendet hatte. Zu den Pflichtangaben gehört gemäß § 4 Abs. 3 HWG, worauf das Oberlandesgericht hinweist, auch der bekannte, gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt vorzuhaltende Hinweis: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“.