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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 33/10
    §§
    4 Nr. 9 a und b, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Ersteller einer Bestellsystemsoftware („Webshop“) nicht gegen einen Konkurrenten wegen Nachahmung vorgehen kann, wenn der Konkurrent in seiner Software eine ähnliche/gleiche Eingabemaske wählt. Nachahmungen seien grundsätzlich zulässig, sofern nicht zusätzliche unlauterkeitsbegründende Umstände vorlägen. Diese seien vorliegend nicht vorhanden gewesen. Dabei sei zu beachten, dass je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme seien, desto geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen seien, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründeten. Das OLG lehnt jedoch die Unlauterkeit in den folgenden Gesichtspunkten ab: vermeidbare Herkunftstäuschung, Rufausbeutung und unredliche Erlangung des Know-How sah das Gericht nicht. Eine unlautere Behindung wurde ebenfalls nicht angenommen, da die Antragstellerin ihr Produkt weiterhin vermarkten könne. Über urheberrechtliche Gesichtspunkte entschied das OLG nicht, da solche Ansprüche von der Antragstellerin erst in der Berufungsinstanz und somit zu spät geltend gemacht wurden. Zum Volltext der Entscheidung:

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