Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Düsseldorf: Höhe der Vertragsstrafe bei „neuem Hamburger Brauch“ richtet sich nach Art und Größe des abgemahnten Unternehmens sowie Schwere des erneuten Verstoßesveröffentlicht am 24. Mai 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2010, Az. 2a O 162/10
§ 315 BGB
Das LG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass dann, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem sog. (neuen oder modifizierten) Hamburger Brauch abgegeben wird („mögen andere über die Höhe der Vertragsstrafe entscheiden“), die Höhe der Vertragsstrafe von der Art und Größe des Unternehmens des Unterlassungsschuldners abhängt. Zitat:
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