Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Bonn: Wirksame Einwilligung des Verbrauchers in Nutzung seiner Daten („Double Opt-In“) muss vom Verwender der Daten nachgewiesen werdenveröffentlicht am 27. Juli 2012
LG Bonn, Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 O 40/11
§ 7 Abs. 1 S. 1 UWGDas LG Bonn hat entschieden, dass ein Schreiben an Verbraucher mit dem Wortlaut „(…) wir möchten uns bei Ihnen bedanken, dass Sie in die Nutzung Ihrer freiwillig angegebenen Daten eingewilligt haben (…). Wir freuen uns, Sie künftig über neue Angebote und Dienste informieren zu dürfen (…)„ unzulässige Belästigung ist, wenn die erwähnte Einwilligung vom Versender nicht nachgewiesen wird. Der Adressat werde sowohl in zeitlicher Hinsicht ungerechtfertigt in Anspruch genommen, als auch mit finanziellen Aufwendungen der durch dieses „Bestätigungsschreiben“ herausgeforderten Korrespondenz belastet. Der Werbende müsse eine konkrete Einverständniserklärung des betroffenen Verbrauchers vollständig dokumentieren, was vorliegend nicht habe geleistet werden können. Zum Volltext der Entscheidung: