Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: „Testsieger“ darf sich nur nennen, wer alleine oben auf dem Treppchen stehtveröffentlicht am 1. August 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 142/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG; § 3 HWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung mit dem Begriff „Testsieger“ [der Stiftung Warentest] nur erfolgen darf, wenn das beworbene Produkt tatsächlich alleiniger Sieger des in Bezug genommenen Warentests ist. Teile sich das Produkt den ersten Platz mit anderen, ebenso gut bewerteten Produkten, müsse darauf hingewiesen werden. Anderenfalls handele es sich um eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Naumburg: Testurteil muss in der Werbung vollständig widergegeben werdenveröffentlicht am 15. Mai 2012
OLG Naumburg, Urteil vom 27.10.2011, Az. 9 U 96/11
§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG und § 5 a UWGDas OLG Naumburg hat entschieden, dass eine Versandapotheke, die von der Stiftung Warentest bewertet wurde, nicht mit der Angabe „Bestnote (2,6), Ausgabe 5/2010“ werben darf, wenn dabei die Gesamtwertung „befriedigend“ weggelassen wird. Eine solche Werbung sei irreführend. Die Gefahr der Irreführung beruhe auf der selektiven Widergabe der Bewertungsergebnisse, denn das Testergebnis eines Einzelmerkmals dürfe nur dann ohne Angabe der Gesamtbewertung herausgestellt werden, sofern hierdurch kein unrichtiger oder verzerrender Eindruck entstehe. Dies sei jedoch hier der Fall gewesen: die Werbung verschleiere die absolute Bewertung, indem nur ein Notenwert (hier: 2,6) genannt werde. Auch wenn die Beklagte also im Vergleich mit ihren Konkurrenten an der Spitze liege, seien ihre Leistungen – gemessen an den Anforderungen der Stiftung Warentest – im Ergebnis nur „befriedigend“, was auch entsprechend deutlich darzustellen wäre. Weitere Rechtsprechung zum Thema Testurteile finden Sie hier (LG Nürnberg-Fürth), hier (LG Düsseldorf) und hier (OLG Frankfurt a.M.). Zum Volltext der Entscheidung: