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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Juni 2015

    OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 100/14
    § 15 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Nutzung des Werbeslogans „ichbindannmalweg.de“ eines Reiseunternehmens die Titelschutzrechte an dem Sachbuch „Ich bin dann mal weg“ verletzt. Auf Grund der hohen Bekanntheit des Bestsellers stelle sich die Nutzung durch das Reiseunternehmen als Rufausbeutung dar. Zwar handele es sich bei der verwendeten Wortfolge um eine allgemein gültige Redewendung, welche jedoch für das Buch eine hohe Unterscheidungskraft erlangt habe und deren Nutzung seitens der Antragsgegnerin daher zu unterlassen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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