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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Juli 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, Az. 310 O 154/10
    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG; § 8 TMG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der für das Filesharing von Musik- oder Filmdateien verwendete BitTorrent Server an das Internet anbindet, insbesondere den Datenverkehr zu dieser Webseite weiterleitet, zur Unterlassung verpflichtet ist. Den Streitwert des Verfahrens setzte die Kammer auf 290.000,00 EUR fest. Die Antragsgegner hätten für diese Rechtsverletzungen als sog. Störer einzustehen. Es sei ihnen möglich gewesen und jedenfalls nach den Abmahnungen der Antragstellerinnen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletzenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG könnten sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung finde (BGH GRUR 2004, 860 ff.; BGH GRUR 2007, 724 ff.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f.; OLG Hamburg MMR 2009, 405ff.).

  • veröffentlicht am 8. April 2010

    OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, Az. 6 W 4/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des BGH zwar rechtsmissbräuchlich ist, wenn parallel zu einem Verfügungsverfahren ein Hauptsacheverfahren betrieben wird. Es könne sich insbesondere als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn der Unterlassungsgläubiger, ohne hierzu – etwa mit Blick auf den drohenden, auf andere Weise nicht zu verhindernden Eintritt der Verjährung – genötigt zu sein, neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrenge, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen werde und der Schuldner dies in einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung akzeptiere. Im vorliegenden Fall lehnte der Senat allerdings einen Rechtsmissbrauch ab, da die Klägerin vor Erhebung der Klage den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung durch das Landgericht abgewartet und die Beklagte anschließend durch das Abschlussschreiben vom 07.01.2008 vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert hatte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2007, Az. 308 O 273/07
    § 3 ZPO

    Das LG Hamburg hatte im Rahmen einer Streitwertbeschwerde zu entscheiden, ob der für ein urheberrechtliches Verfahren gegen den Betreiber eines Filesharing-Servers (eDonkey) angesetzte Streitwert in Höhe von 220.000,00 EUR angemessen sei. Im Ergebnis wurde dies bejaht, da in den Augen des Gerichts der Betreiber eines Filesharing-Servers den unerlaubten Download von z.B. Musikdateien überhaupt ermögliche und sein Handeln sich qualitativ sehr viel schwerwiegender als das von einzelnen Anschlussinhabern auswirke. Bei „privaten“ Filesharern legt das Landgericht grundsätzlich eine Streitwertstaffelung je nach Anzahl der heruntergeladenen Titel zu Grunde: 6.000,00 EUR für den ersten Titel, je 3.000,00 EUR für den zweiten bis fünften Titel, je 1.500,00 EUR für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 EUR für jeden weiteren Titel. Eine solche Staffelung wurde für den Betreiber des Filesharing-Servers jedoch nicht zu Grunde gelegt. Der Einzelstreitwert pro Titel betrug 20.000,00 EUR.

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