Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Meldorf: Anbieter von Telefondienstleistungen dürfen Forderungen nicht an Inkassounternehmen abtretenveröffentlicht am 12. Dezember 2011
AG Meldorf, Urteil vom 21.07.2011, Az. 81 C 241/11
§ 88 TKG, § 134 BGBDas AG Meldorf hat entschieden, dass Zahlungsforderungen aus Telefondienstleistungen nicht an Inkassounternehmen abgetreten werden können. Im vorliegenden Fall habe der Betreiber mit der Abtretung an die Klägerin, ein Inkassounternehmen, gegen § 88 Abs. 3 S. 2 TKG verstoßen, denn sie habe ihre dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Kenntnisse über das Telekommunikationsverhältnis mit dem Anschlussinhaber für einen anderen Zweck als die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme verwendet. Eine gesetzliche Vorschrift, die eine Abtretung vorsehe und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge beziehe (vgl. § 88 Abs. 3 S. 3 TKG), bestehe nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Ein Portalbetreiber, der für seine Mitglieder über PayPal, sofortueberweisung.de oder Kreditkarte Gelder vereinnahmt und an diese auskehrt, bedarf hierzu der Genehmigung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)veröffentlicht am 19. Oktober 2011
LG Köln, Urteil vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWG, § 8 Abs. 1 ZAGDas LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber eines Portals für Essensbestellungen, der für die ihm im Rahmen einer Mitgliedschaft angeschlossenen Lieferanten über PayPal, sofortueberweisung.de oder Kreditkarte Gelder vereinnahmt und an diese auskehrt, der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf und zwar auch dann, wenn die Einziehung der Gelder nur eine Nebentätigkeit des Portalbetreibers ist. Der Streitwert wurde auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Betreiber einer Blog-Plattform haftet für Inhalte Dritter, wenn er trotz vorheriger Information rechtswidrige Inhalte nicht entferntveröffentlicht am 6. Juli 2011
LG Berlin, Beschluss vom 21.06.2011, Az. 27 O 335/11
§§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 185 StGB; Art. 2 Abs. 1; 1 Abs. 1 GGDas LG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber einer Blog-Plattform auch für Inhalte mit ihm nicht näher verbundener Dritter haftet, wenn er trotz vorheriger Information rechtswidrige Inhalte nicht entfernt. Zum Volltext der Entscheidung, über die wir bereits unter einem anderen Gesichtspunkt berichtet hatten (hier).
- AG Ludwigshafen: Ein unverzüglich reagierender Betreiber eines Internetforums vermeidet Abmahnungsgebühren und Schmerzensgeldzahlungenveröffentlicht am 16. Juni 2011
AG Ludwigshafen, Urteil vom 23.10.2008, Az. 2 g C 291/08
§ 823 Abs. 1 BGB; § 10 TMGDas AG Ludwigshafen hat entschieden, dass ein Forumsbetreiber nicht verpflichtet ist, Schmerzensgeld zu zahlen, nachdem ein Mitglied des Forums beleidigende Äußerungen gegen einen Dritten veröffentlicht hat, wenn der Forumsbetreiber den betreffenden Artikel unverzüglich nach Benachrichtigung durch den Dritten löscht. Das Amtsgericht: „Dem Beklagten ist jedoch nicht zuzumuten, jede Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen und alle fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dass der Beklagte hierzu nicht verpflichtet ist, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 TMG. Im Übrigen bestimmt § 10 TMG, der dem früheren § 11 TDG entspricht, dass Dienstanbieter für fremde Informationen nicht verantwortlich sind, sofern sie, was im vorliegenden Fall zutrifft, unverzüglich tätig geworden sind, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.“ Die Ausführungen des AG Ludwigshafen gelten auch für Abmahnkosten, soweit diese bei gleichem Sachverhalt beansprucht worden wären. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Filesharing: Website www.kino.to polizeilich offline gestellt / Haben Nutzer von kino.to rechtliche Konsequenzen zu befürchten?veröffentlicht am 9. Juni 2011
Nach einem Bericht der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen (GVU) hat eine europaweit konzertierte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion gegen die Betreiber der Website www.kino.to stattgefunden. Die Website kino.to ist derzeit vollständig offline, nachdem auf ihr zuvor noch ein behördlicher Angstmacher zu lesen war (hier und hier). Nach einer witzigen einstweiligen Verfügung in Österreich hat man jetzt offensichtlich durchdachtere Maßnahmen ergriffen. (Zumindest zeitweise offline war gestern allerdings auch die Website der GVU [www.gvu.de]. Möglicherweise hatte sich das flüchtige 14. Mitglied der Kino.to-Belegschaft mit der Auslösung einer DDoS-Attacke für das Spektakel der Staatsmacht bedankt. Update: Wir lagen nicht ganz so falsch. Allerdings hat sich die Gruppe Anonymous zu dem „Anschlag“ bekannt. (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Rapidshare – Keine Prüfungspflichten mittels Textfilter oder manueller Überwachung / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 21. Januar 2011
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010, Az. I-20 U 59/10
§§ 97 Abs. 1, 16, 19a, 94 Abs. 1 UrhG; 8 Abs. 1, 3 Nr. 11 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es dem Betreiber einer Download-Plattform im Internet nicht auferlegt werden kann, die Bereithaltung von Dateien mit bestimmten Namen zu unterlassen. Auch im Rahmen der Störerhaftung führe eine solche Verpflichtung zu weit. Eine Sperrung bestimmter Dateinamen erscheine ungeeignet, da Dateinamen jederzeit veränderbar seien. Aus diesem Grund scheide auch eine Sperrung aller Dateinamen, die bestimmte Begriffe enthalten, aus, zumal mit diesen Begriffen auch legale Inhalte bezeichnet sein können. Im streitgegenständlichen Fall des Computerspiels Alone in the Dark bestehe der Name aus allgemeinen Worten der englischen Sprache, der auch legale Inhalte wie Texte oder Gedichte bezeichnen könne. Die Forderung nach einer menschlichen, gezielten Überprüfung von Inhalten, bei denen eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für Rechteverletzungen bestehe, lasse sich wegen des damit verbundenen Personalaufwands in der Praxis regelmäßig nicht realisieren. In der Vergangenheit hatte das OLG Düsseldorf bereits ähnlich zu Gunsten von Rapidshare entschieden (s. hier und hier). Das OLG Köln und das OLG Hamburg vertreten andere Auffassungen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Hotelbewertungen im Internet müssen vom Betreiber des Bewertungsportals nicht vorab geprüft werden / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 19. Januar 2011
LG Berlin, Urteil vom 21.10.2010, Az. 52 O 229/10
§§ 1004 (analog), 823 Abs. 1 BGB; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 8 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass ein Online-Reisebüro, welches auf seiner Internet-Seite auch Hotelbewertungen veröffentlicht, diese Bewertungen nicht vor Onlinestellung prüfen muss. Die Antragstellerin hatte den Betreiber des Bewertungsportals auf eine (unbestritten) falsche negative Bewertung hingewiesen. Diese wurde daraufhin von dem Bewertungsprotal entfernt. Damit sah das Gericht die Ansprüche der Antragstellerin auch bereits als erfüllt an. Einen weitergehenden Unterlassungsanspruch habe die Antragstellerin nicht, da eine Verpflichtung auf Vorabprüfung von Inhalten nicht bestehe und die Antragsgegnerin durch das Prüfen und Löschen der Bewertung nach Anschreiben der Antragstellerin sowie der Erklärung, diese zukünftig nicht mehr online zu stellen, ihre Pflichten erfüllte habe. Auf Grund der Funktionsweise eines solchen Bewertungsportals und der Bedeutung als Plattform zur Meinungsbildung sei die Auferlegung umfassender Vorabprüfungspflichten nicht zumutbar. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Abo-Falle begeht „gewerbsmäßigen Betrug“ im Sinne von § 263 Abs. 2 Nr. 1 StGB / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 13. Januar 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.12.2010, Az. 1 Ws 29/09
§ 263 Abs. 2 Nr. 3 StGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betrieb einer sog. Abo-Falle den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges erfüllt. Es ist unserer Erkenntnis nach das erste Mal, dass diese klare Erkenntnis auch gerichtlich bestätigt wurde. Die Vorinstanzen zeichneten sich durch überraschend zögerliches und damit wohlwollendes Verhalten gegenüber dem plagehaften Verhalten der Abo-Fallen aus. So hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt im vorligenden Fall gegen zwei Personen wegen des Betriebs einer Abofalle im Internet Anklage wegen gewerbsmäßigen Betruges erhoben. Das LG Frankfurt a.M. lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens indes ab. Die Kunden seien von den Abo-Fallen-Betreibern nicht getäuscht worden, weil die relevanten Internetseiten zumindest an irgendeiner Stelle einen Preishinweis enthalten hätten. Das Urteil dürfte erheblich nachhaltigere Wirkung zeigen als die unzulängliche und mit schweren Nebenwirkungen für den Onlinehandel versehenen „Button“-Lösung des Bundesministeriums für Justiz (zum Gesetzesentwurf).
- LG Hamburg: Internet-Cafe haftet bei illegalen Filesharing-Aktivitäten seiner Kundenveröffentlicht am 28. Dezember 2010
LG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2010, Az. 310 O 433/10
§ 97 Abs. 2 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetcafés für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet, welche diese bei Nutzung des Café-eigenen, nicht hinreichend geschützten Internet-Zugangs begehen. Die Kammer erachtete eine Port-Sperrung für erforderlich. In der Vergangenheit hatte bereits die Café-Kette Woyton in Ansehung ihrer Störerhaftung und mangels probater Schutzmöglichkeiten ihre lokalen WLAN-Internetanschlüsse in Düsseldorf für Kunden gesperrt.
- OLG Hamburg: Keine Haftung für fremde Inhalte durch Videoportal-Betreiberveröffentlicht am 18. November 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 29.09.2010, Az. 5 U 9/09
§§ 16, 19a UrhGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Online-Videoportals nicht für Rechtsverletzungen durch fremde Inhalte, die von Dritten eingestellt wurden, haftet. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betreiber sich diese Inhalte nicht zu eigen mache. Dies sei aus der Sicht eines „verständigen Internetnutzers“ zu beurteilen. Im vorliegenden Fall fehle es an erster Stelle daran, dass die hochgeladenen Inhalte vor ihrer Freischaltung vom Portalbetreiber überprüft würden, was eine Verantwortungsübernahme gekennzeichnet hätte. Zu einer Vorabkontrolle sei der Betreiber auch nicht verpflichtet gewesen, da es sich bei den von Nutzern zur Verfügung gestellten Inhalten um große Datenmengen gehandelt habe. Die installierte „notice & take down“ Funktion, mit Hilfe derer rechtsverletzende Inhalte angezeigt werden können, Sperrung der beanstandeten Videos und Prüfung neu eingestellter Videos, ob diese dem rechtsverletzenden Video entsprechen, sei ausreichend. Abgesehen davon handele es sich bei den Nutzer-Videos nicht um das Kernangebot des Portals, sondern lediglich um eine Zusatzfunktion. Zu den Kontrollpflichten führte das Gericht aus: