Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: Fehlende Hinweise und Kennzeichnungen nach dem Produktsicherheitsgesetz begründen Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 28. Oktober 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2014, Az. I-20 U 188/13
§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1 ProdSG, § 3 Abs. 1 ProdSG, § 8 Abs. 1 ProdSG; § 1 Abs. 1 Nr. 1 MaschVO, § 3 Abs. 1 und 2 MaschVODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Inverkehrbringen von Staubsaugern ohne Hinweise und Kennzeichnungen nach u.a. dem Produktsicherheitsgesetz (z.B. fehlende Betriebsanleitung, fehlende Warnhinweise, ohne EG-Konformitätserklärung, fehlende Sicherheitshinweise zum Transport u.v.m.) wettbewerbswidrig ist. Die Vorschriften dienen dem Verbraucherschutz und sind deshalb als Marktverhaltensregeln zu bewerten. Zum Volltext der Entscheidung: