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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 24. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 19.02.2014, Az. I ZR 230/12
    § 286 G ZPO; § 5 Abs. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die bloße Behauptung einer Irreführung durch einen Wettbewerber nicht ausreichend ist. Die Anhaltspunkte, aus denen sich der Wettbewerbsverstoß ergebe, müssten auch bewiesen werden. Vorliegend hatte der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu Unrecht das Umweltzeichen „Blauer Engel“ auf ihre Tragetaschen aufbringe, weil diese die recyclingtechnischen Vorgaben nicht erfüllten. Sei zum Nachweis dieser Behauptung ein Betriebsbesuch erforderlich, dem der Betriebsinhaber widerspreche, könne dieser auch durch einen Sachverständigen durchgeführt werden, der auch gegenüber der Klägerpartei zur Verschwiegenheit verpflichtet werde könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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