IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Januar 2011

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.12.2010, Az. 1 Ws 29/09
    § 263 Abs. 2 Nr. 3 StGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betrieb einer sog. Abo-Falle den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges erfüllt. Es ist unserer Erkenntnis nach das erste Mal, dass diese klare Erkenntnis auch gerichtlich bestätigt wurde. Die Vorinstanzen zeichneten sich durch überraschend zögerliches und damit wohlwollendes Verhalten gegenüber dem plagehaften Verhalten der Abo-Fallen aus. So hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt im vorligenden Fall gegen zwei Personen wegen des Betriebs einer Abofalle im Internet Anklage wegen gewerbsmäßigen Betruges erhoben. Das LG Frankfurt a.M. lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens indes ab. Die Kunden seien von den Abo-Fallen-Betreibern nicht getäuscht worden, weil die relevanten Internetseiten zumindest an irgendeiner Stelle einen Preishinweis enthalten hätten. Das Urteil dürfte erheblich nachhaltigere Wirkung zeigen als die unzulängliche und mit schweren Nebenwirkungen für den Onlinehandel versehenen „Button“-Lösung des Bundesministeriums für Justiz (zum Gesetzesentwurf).

  • veröffentlicht am 26. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Osnabrück, Urteil vom 19.10.2010, Az. 66 C 83/10
    § 823 Abs. 2 BGB; 263, 23, 27 StGB

    Das AG Osnabrück hat darauf hingewiesen, dass ein Verbraucher, der sich mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen die Zahlungsaufforderung einer so genannten Abo-Falle wehrt, Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten hat – in diesem Fall sogar direkt gegen den Rechtsanwalt des Abo-Fallen-Betreibers. Der Kläger hatte im Internet eine als kostenlos angepriesene Software herunterladen wollen und sich zu diesem Zweck auf der Internetseite der vom Beklagten vertretenen Firma registriert. Den Hinweis, dass mit Registrierung ein Abonnement abgeschlossen werde, habe er nicht wahrgenommen. Die daraufhin geltend gemachte Forderung wehrte der Kläger mit Hilfe eines Rechtsanwalts ab. Die dafür angefallene Gebühr sei nunmehr vom Beklagten zu erstatten. Mit der vorsätzlich unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers habe die Firma einen Betrug i. S. d. § 263 StGB begangen, der zumindest das Versuchsstadium erreicht habe. Der letzte auf eine abschließende Vermögensverfügung zielende Akt, durch den die Zahlung erreicht werden sollte, liege in der Einschaltung des Beklagten mit dem Auftrag, die unbegründete Forderung beizutreiben. Dem Beklagten sei die Unbegründetheit der Forderung bewusst gewesen und er habe sich die Zielvorstellung des Abo-Fallen-Betreibes zu eigen gemacht. Deshalb hafte er auch selbst auf die Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.03.2010, Az. 32 C 3215/09-48
    §§ 280 BGB; 823 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hat laut einer dpa-Meldung vom 20.04.2010 entschieden, dass ein für den Geldtransfer zuständiges Unternehmen nicht ohne weiteres haftet, wenn die Geldtransfer-Methode des Unternehmens für betrügerische Geschäfte missbraucht wird. Der betroffene Verbraucher kaufte über das Internet einen Pkw eines im Ausland ansässigen Verkäufers. Letzterer verlangte von dem Käufer, seinen Namen zu nennen und die Kaufsumme von 4.300,00 EUR bei einem Geldtransfer-Unternehmen zu hinterlegen. In der Folge wies sich der Verkäufer durch gefälschte Papiere aus und ließ sich das Geld auszahlen, ohne dem Verkäufer den versprochenen Pkw zu übereignen. Der betrogene Käufer verlangte nun, da der Verkäufer unbekannten Ortes verzogen war, den Kaufpreis von dem Transfer-Unternehmen zurück. Erfolglos: Wenn der Verkäufer dem Unternehmen den Namen des Geschäftspartners nennen könne, so das Amtsgericht, sei er berechtigt, sich das Geld auszahlen zu lassen.

  • veröffentlicht am 10. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG St. Pölten (Österreich), Urteil vom 31.03.2010, Az. 4 Cg 144/08i
    §§ o.A.

    Das LG St. Pölten hat entschieden, dass eBay einem Mitglied ca. 16.500,00 EUR Schadensersatz zahlen muss, nachdem ein deutscher eBay-Powerseller, der später Insolvenz anmeldete, einen gegen Vorkasse verkauften Goldbarren nicht ausgeliefert hatte. Die Besonderheit, welche zum Schadensersatz führte, lag darin begründet, dass eBay in den Vormonaten per E-Mails, Telefonaten und Forenbeiträgen verschiedenster eBay-Mitglieder vor den Geschäftspraktiken des Powersellers (AGB-widrige Lieferzeitverstöße, falsche Angebotsbeschreibung) gewarnt worden war, allerdings nichts unternommen hatte, so auch nicht den Powerseller-Status aberkannt hatte. Dass österreichische Landgericht erklärte, dass die Beklagte  aufgrund der Vielzahl von Warnungen [ – insbesondere des in eBay-Fragen äußerst versierten Mitglieds „bubu.m“ -] und aufgrund des zwischen den Parteien mit Teilnahme an der Versteigerung durch den Kläger geschlossenen Nutzungsvertrages verpflichtet gewesen sei, den Powerseller „- trotz des guten Geschäftes, das sie mit ihr machte -„, sorgfältig zu überprüfen und aufgrund der Verstöße gegen die eBay-Grundsätze und gegen die Power-Seller-Bestimmungen entsprechend zu sanktionieren. Der Volltext des Urteils findet sich hier.

  • veröffentlicht am 16. März 2010

    AG Marburg, Urteil vom 08.02.2010, Az. 91 C 981/09
    §§ 823 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23, 263 StGB

    Das AG Marburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der oder die eine sog. Abo-Falle vertritt wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt werden kann, wenn er oder sie als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege erkennen musste, dass er oder sie eine offensichtliche Nichtforderung für die Abo-Falle geltend macht. Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht: „Es kann ihm nicht verborgen geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzahl von gleichartigen Fällen, dass die Beklagte zu 1) den potentiellen Kunden auf das kostenlose Herunterladen von Programmen fokussiert, um am Rand den auf weiteren Seiten unaufmerksamen Kunden in ein Abonnement mit zweifelhaftem Wert zu verstricken. Dass ein derartiges Vorgehen der Beklagten zu 1) von der Rechtsordnung nicht erwünscht ist, hätte dem Beklagten zu 2) offenkundig sein müssen. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug, vgl. so auch AG Karlsruhe 9 C 93/09. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Februar 2010

    Eine in Fachkreisen hinlänglich bekannte, aber Verbrauchern und Onlinehändlern häufig noch nicht geläufige Form der Benachteiligung rechtmäßig handelnder Verbraucher findet sich auf der Internet- handelsplattform eBay wieder. eBay selbst ist an den Vorgängen selbstverständlich nicht beteiligt, scheint aber auch die Umgebungsbedingungen, die für diese windige „Betrugs“form notwendig sind, nicht abzustellen. Konkret handelt es sich um den Misstand der Gebotsabschirmung, bei dem der Bietpreis einer bestimmten Auktion von einer aus mindestens zwei Tätern bestehenden Bande zunächst durch den ersten Täter über den aktuell gebotenen Preis angehoben wird und sodann von dem zweiten Betrüger sofort darauf extrem in die Höhe getrieben wird. In der Regel folgt diesem Angebot kein weiterer Interessent, da diesem der Preis zu hoch ist. Die eBay-Auktion ist damit gegen Mitbieter abgeschirmt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Februar 2010

    KG Berlin, Urteil vom 07.01.2010, Az. 23 W 1/10
    § 111 b StPO; § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB

    Der Antragsgegner hatte sich in diesem Fall über das Internet durch betrügerisches Verhalten Waren mit einem mutmaßlichen Wert von 45.000 EUR verschafft (Eingehungsbetrug). Das Landgericht hatte gemäß § 111 b StPO die so genannte Rückgewinnungshilfe angeordnet. Die Antragsteller hatten darüber hinaus den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegner angeordnet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners gab das Kammergericht dem Arrestantrag statt und erklärte, dass das Sicherungsbedürfnis der Arrestgläubiger durch die Rückgewinnungshilfe nicht entfallen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. November 2009

    LG Wiesbaden, Urteil vom 10.12.2008, Az. 10 S 27/08
    §§
    123 Abs.1, 142 BGB

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass über so genannte „Angebote“ zum Eintrag in ein Gewerbeverzeichnis auf Grund von Anfechtung kein Vertrag zu Stande kommt, wenn der betreffende Gewerbetreibende aufgefordert wird, seine bereits vorausgefüllten Daten auf dem Formular zu „prüfen“ und zu „korrigieren“ bzw. zu „ergänzen“. Durch diese Vorgehensweise werde dem Gewerbetreibenden suggeriert, dass es sich lediglich um die Aktualisierung eines bereits bestehenden (kostenlosen) Eintrags handele, und nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages, der einen monatlichen Kostenbeitrag vorsehe, zumal die Kostenlosigkeit für solche Dienste auch üblich sei. Das Gericht wies auch auf weitere Umstände hin, die für eine Täuschungsabsicht sprächen:

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  • veröffentlicht am 5. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Göttingen, Urteil vom 17.08.2009
    § 263 StGB

    Das LG Göttingen hat erstmalig die Betreiber eine so genannten Abofalle strafrechtlich belangt und diese wegen gewerbsmäßigen Betruges zu Freiheitsstrafen, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Masche der Abzocker ist bekannt. Auf einer Internetseite wurde ein Gewinnspiel angeboten. Gab ein Nutzer dort seine Daten ein, um teilnehmen zu können, erhielt dieser Nutzer eine Abonnement-Rechnung und sollte für 1 Jahr Mitgliedschaft 84 EUR entrichten. Die Abgründigkeit dieses Vorgehens offenbart sich in der Beschäftigung der drei Verurteilten. Es handelte sich um Jura-Studenten, die möglicherweise bei der Beschäftigung mit dem Studienstoff von diesem weit verbreiteten Betrugsmodell hörten und sich dazu entschlossen, Verbraucher um ihr Geld zu bringen anstatt im Dienste der Rechtspflege genau solches zu verhindern. 130.000 EUR haben die Verurteilten nach eigenen Angaben durch ihre Abofalle eingenommen. Im Vergleich zu anderen Fällen, wo auf Grund des Ausnutzens einer rechtlichen Grauzone Verurteilungen bisher nicht vorgenommen wurden, lag der Unterschied darin, dass die 3 Studenten E-Mails an Personen versandten, deren Daten sie bereits zuvor einer Datenbank entnommen hatte. Betätigten diese Personen dann den Link zu dem Gewinnspiel, wurden die Daten automatisch übernommen, d.h. der Nutzer musste sie nicht selbst eingeben.

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2009

    LG Duisburg, Urteil vom 10.03.2009, Az. 34 KLs 41/08
    §§ 22; 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB; §§ 14 Abs. 2 Nr. 1; 143 Abs. 2 MarkenG

    Das LG Duisburg hat in diesem Verfahren einen 27-jährigen Angeklagten wegen des versuchten Betruges in Tateinheit mit strafbarer Kennzeichenverletzung in 1.931 Fällen und wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit strafbarer Kennzeichenverletzung in 5.838 Fällen auf der Internethandelsplattform eBay zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung getretene Angeklagte hatte weder in Deutschland noch in der Türkei Fuß gefasst, war der Spielsucht verfallen und hatte schließlich begonnen, bei eBay gefälschte Markenartikel zu verkaufen. Das hohe, nicht zur Bewährung ausgesetzte Strafmaß begründete die Große Strafkammer damit, dass der Angeklagte innerhalb eines Zeitraums von 3 1/2 Jahren über 7.000 Straftaten der verfahrensgegenständlichen Art begangen hatte.

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