Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Frankfurt a.M.: Werbung in einer Arztpraxis für bestimmte Apotheken ist unzulässigveröffentlicht am 28. April 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.03.2014, Az. 6 U 2/13
§ 11 Abs. 1 ApoG; § 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Frankfurt hat in Bestätigung der Vorinstanz (hier) entschieden, dass Werbung im Wartezimmer von Arztpraxen („Wartezimmer-TV“) unzulässig ist, wenn dort Apotheken in einer Weise beworben werden, dass dies als gezielte Werbung des Arztes für eine bestimmte Apotheke verstanden wird. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Limburg: „Wartezimmer-TV“ mit Werbung für Apotheken ist unzulässigveröffentlicht am 16. April 2014
LG Limburg, Urteil vom 17.12.2012, Az. 5 O 29/11
§ 11 Abs. 1 ApoG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Limburg hat entschieden, dass im Warteraum von Ärzten nicht für bestimmte Apotheken geworben werden darf. Daher wurde einem Unternehmen das Geschäftsmodell „Wartezimmer-TV“ untersagt, soweit darüber Werbung für Apotheken über Werbebildschirme in Arztpraxen betrieben werden sollte. Dies verstoße gegen das Bevorzugungsverbot, weil Patienten darüber zu bestimmten Apotheken geführt würden. Eine tatsächliche Absprache zwischen dem Arzt, der „Wartezimmer-TV“ anbiete und einer beworbenen Apotheke sei dafür nicht erforderlich.