Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zum Nachweis des Einverständnisses in Telefonwerbungveröffentlicht am 25. August 2011
BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass derjenige, der Werbeanrufe bei Verbrauchern durchführt, das Einverständnis des Angerufenen in derartige Anrufe individuell nachweisen muss. Ist das Einverständnis in elektronisch übermittelter Form erfolgt, so ist diese Erklärung zu speichern, so dass sie jederzeit ausgedruckt werden kann. Eine Bestätigungsmail im elektronischen Double-opt-in-Verfahren reiche hierfür nicht aus, da die Richtigkeit der eingetragenen Telefonnummer mit der Bestätigungs-Mail („Check-Mail“) nicht überprüft werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Ein Sachverständigengutachten genießt keinen Urheberrechtsschutz / Zum urheberrechtlichen Schutz wissenschaftlicher Werkeveröffentlicht am 21. August 2011
KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2011, Az. 24 U 28/11
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs 2 UrhGDas KG Berlin hat entschieden, dass ein Sachverständigengutachten urheberrechtlich nicht per se als „literarisches Werk“ geschützt ist. Vielmehr sei es dem wissenschaftlichen Bereich zuzuordnen. Hier gälten wiederum besondere Schutzbestimmungen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Eisenach: Zum ausreichenden Kostenhinweis einer Abofalle durch Positionierung von AGB / Zur Beweispflicht des Verbrauchers für den Zugang der Widerrufserklärungveröffentlicht am 13. August 2011
AG Eisenach, Urteil vom 28.03.2011, Az. 57 C 668/10
§§ 305 Abs. 2; 355 AGBDas AG Eisenach hat entschieden, dass nicht jeder Internetdienst, der zweijährige Abonnements zu Jahreskosten von 96,00 EUR für mehr oder minder sinnbefreite Download-Möglichkeiten anbietet, als Abofalle gilt, dementsprechend abgeschlossene Verträge wirksam sind. Sehr ausführlich setzte sich das Amtsgericht mit der Einbeziehung und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auseinander und ließ auch durchblicken, dass die bloße Versendung des Widerrufs nicht ausreicht, um den einmal abgeschlossenen Abo-Vertrag rückgängig zu machen. Vielmehr muss die Absendung bzw. der Zugang der Erklärung vom Verbraucher bewiesen werden. Wer nun als Abofallen-Opfer der Auffassung ist, Polen sei nun gänzlich verloren, irrt. Zwar sind die Ausführungen zur Einbeziehung von AGB und zur Widerrufserklärung nachvollziehbar; ob der Preishinweis allerdings hinreichend deutlich ist, ist eine Auslegungsfrage, welche das Gericht zu bestimmen hat. Ganz individuell und ganz subjektiv. Im Übrigen hat die Entscheidung eines Amtsgerichtes, bei allem Respekt für die dortige Entscheidung, eher weniger rechtsverbindliche Wirkung für das übrige Bundesgebiet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Verlag muss Äußerungen, die den Verdacht einer Straftat begründen, beweisen könnenveröffentlicht am 10. August 2011
LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009, Az. 324 O 147/04
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Verlag, der in einer Zeitschrift Äußerungen wie „Neue PRÜGEL-Vorwürfe gegen E. A.„, „N.: ‚Er drehte mir das Mikro aus der Hand,… und schlug mich.‘ (…)“ oder „krankenhausreif geschlagen“ tätigt, diese auch beweisen können muss. Gelinge dies nicht, habe derjenige, auf den die Äußerungen bezogen waren, Anspruch auf Unterlassung. Der Äußernde trage immer dann die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung, wenn die Behauptung geeignet sei, den Anspruchsteller in seinem sozialen Ansehen herabzuwürdigen. Das sei vorliegend der Fall gewesen, weil der Kläger als gewalttätig mit unangemessenen Reaktionen dargestellt werde. Der Wahrheitsbeweis gelang der Beklagten vorliegend auf Grund ungenauer Zeugenaussagen nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Stuttgart: Filesharing – Zur Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Bestreiten der Rechtsverletzungveröffentlicht am 29. Juli 2011
LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011, Az. 17 O 39/11
§§ 97 Abs. 1, 19a UrhGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass bei Zuordnung einer IP-Adresse zu einem bestimmten Anschluss zum Zeitpunkt einer Rechtsverletzung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Bestreite er dies, treffe ihn eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass jemand anders die Rechtsverletzung begangen habe. Im entschiedenen Fall konnte der Anschlussinhaber dieser Last Genüge tun, jedoch wohl nur, weil eine nicht angekündigte polizeiliche Durchsuchung stattfand, bei der weder Tauschbörsen-Software noch verdächtige Dateien auf dem genutzten PC gefunden wurde. Dies entkräftete die Vermutung der Täterschaft/Störereigenschaft des Anschlussinhabers, dem bei vier Ermittlungsvorgängen eine IP-Nummer zugeordnet wurde. Das Gericht führte aus: „Die Beklagten sind ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie geltend gemacht haben, mit den Rechtsverletzungen nichts zu tun zu haben, auf ihrem PC befinde sich kein Filesharing-Programm und sie besäßen auch die angeblich zum Download bereit gestellten Audiodateien nicht. Darüber hinaus sei ihr WLAN-Router ausreichend gesichert. Diese Behauptungen der Beklagten werden gestützt durch die Feststellungen der Kriminalpolizei. „. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
- AG Düsseldorf: Will der Anbieter eines gekündigten Internet-System-Vertrages einen Ausfallschaden geltend machen, muss er diesen darlegen und beweisenveröffentlicht am 23. April 2011
AG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2010, Az. 36 C 14023/09
§ 649 S. 1, S. 2 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Internet-System-Vertrag als Werkvertrag nach § 649 S. 1 BGB gekündigt werden kann, der Anbieter in diesem Fall aber einen Vergütungsanspruch nach § 649 S. 2 BGB geltend machen kann. In letzterem Fall habe der Anbeiter allerdings schlüssig vorzutragen und Beweise anzubieten. Zitat des Amtsgerichts Düsseldorf: „Soweit im Schriftsatz vom 7.12.2010 vorgetragen wurde, dass sich die Vertragskosten der Klägerin bereits infolge des Abschlusses des Vertrages auf € 2.152 belaufen, ist dieser Vortrag nicht dazu geeignet, der sekundären Darlegungslast zu genügen. Es ist nicht erkennbar, wie und wofür diese Kosten entstehen. Dem Beklagten ist es nicht möglich, dem Vortrag der Klägerin entgegenzutreten, wenn diese pauschal behauptet, € 1.941 Vertriebskosten zu haben sowie weitere Kosten für die Bonitätsprüfung, EDV-Erfassung und Verwaltung in Höhe von € 211. Welche Tätigkeit von der Klägerin konkret ausgeführt wird und wie die Höhe der behaupteten Aufwendungen zustande kommen, ist nicht nachvollziehbar.“
- Welchen Erkenntniswert haben Wikipedia-Artikel für deutsche Gerichte?veröffentlicht am 26. Februar 2011
Nachdem wir berichtet hatten, dass der Europäische Gerichtshof (1. Instanz; EuG, Urteil vom 10.02.2010, Az. T-344/07) die Online-Enzyklopädie Wikipedia noch nicht als vertrauenswürdige Entscheidungsgrundlage in Angelegenheiten des Markenrechts angesehen hatte, mehren sich nun Gerichtsurteile mit Referenzierungen von Wikipedia-Artikeln. So findet sich in diesem Artikel eine sortierbare Tabelle von deutschsprachigen Gerichtsentscheidungen, in denen auf Wikipedia-Artikel verwiesen wird.
- BAG: Personen, die ein Telefonat „zufällig mithören“ dürfen als Zeugen vernommen werden / Berichtet von Dr. Dammund Partnerveröffentlicht am 18. Januar 2011
BAG, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 AZR 189/08
Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GGDas BAG hat im Rahmen einer Kündigungsschutzklage entschieden, dass das zufällige Mithören eines Telefonats keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Ein Dritter, der – ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hätte – den Inhalt eines Telefonats wahrgenommen hat, könne also als Zeuge auftreten. Diese Situation sei von dem Fall, dass der Beweispflichtige einen Dritten durch zielgerichtetes Handeln zum (heimlichen) Mithören eines Telefonats veranlasse, zu differenzieren. Im letzteren Fall liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des unwissentlich Belauschten vor, so dass ein Beweisverwertungsverbot greife. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Michael Seidlitz. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Göttingen: “OK”-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht NICHT für Empfang des gefaxten Dokuments / Zugang einer Faxnachricht kann durch Vorlage des Empfangsprotokolls erfolgreich bestritten werdenveröffentlicht am 23. Dezember 2010
LG Göttingen, Urteil vom 15.10.2010, Az. 3 O 8/10
§§ 339 S. 2, 145 ff BGBDas LG Göttingen hat entschieden, dass ein Fax-Sendeprotokoll weder den Beweis des Zugangs beim Beklagtenvertreter begründet, noch einen Anscheinsbeweis hierfür darstellt. Die Kammer folge insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nicht der Auffassung des OLG München, denn der Sendebericht mit OK-Vermerk zeige nur die Herstellung der Verbindung zwischen Sende- und Empfangsgerät an, wobei nicht ausgeschlossensei , dass die Datenübermittlung an einer Unterbrechung oder Störung im öffentlichen Netz scheitere, wie es der BGH hervorgehoben habe. Allerdings sei bei modernen höherwertigen Telefaxgeräten der Empfang anhand des Speichers überprüfbar, sodass es nach der Vorlage eines Sendeberichts mit OK-Status dem Empfänger im Rahmen der sekundären Darlegungslast obliege, vorzutragen, ob die Verbindung im Speicher seines Geräts enthalten sei und ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führe. Dies gelang dem Beklagten im vorliegenden Fall. Vgl. pro Zugangsfiktion OLG Karlsruhe, OLG München (hier und hier), OLG Celle, wohl auch OLG Frankfurt a.M. und ausdrücklich auch AG Hagen. Contra Zugangsfiktion: OLG Brandenburg, OLG Düsseldorf und LG Hamburg. Zitat aus der Entscheidung des LG Göttingen:
(mehr …) - OLG Hamm: Irreführende Werbung – Zufriedene Kunden sind kein Beweis für eine medizinische Wirkungsweise / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 15. Dezember 2010
OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010, Az. I-4 U 148/10
§§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Satz 1 Nr.1 HWG oder § 27 Abs.1 Satz 1 LFGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Ultraschallverfahren u.a. mit „macht per Ultraschall in einem nichtinvasiven Body-Contouring-Verfahren ein für allemal Schluss mit Problemzonen“ und „Alternative zur Fettabsaugung“ ohne wissenschaftlichen Nachweis für die beschriebenen Wirkungsweisen unzulässig ist. Die von der Antragsgegnerin angeführte Kundenzufriedenheit (nur 2 von 500 Kunden machten von der „Geld-zurück-Garantie“ bei Unzufriedenheit Gebrauch) reiche als Nachweis für eine Heilwirkung nicht aus. Erfahrungsberichte zufriedener Kunden beträfen einzelne Behandlungen und gäben die subjektive Einschätzung des Behandelten wieder. Sie machten sämtlich ausschließlich auf den Einzelfall bezogene Aussagen darüber, wie die Behandlung in ihrem Fall gewirkt habe, ohne dass die Gründe dafür bekannt seien. Den Werbenden treffe die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angabe. Er müsse sie im Streitfall beweisen. Ein von der Antragstellerin vorgelegtes Gutachten eines Sachverständigen habe im Jahr 2004 den wissenschaftlichen Nachweis eines Abbaus von Fettpolstern im Wege einer Behandlung mit Ultraschall verneint. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, warum diese Einschätzung nicht mehr zutreffen solle. Zum Volltext der Entscheidung: