Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Die Beweisführung einer Partei darf von dieser während des Gerichtsverfahrens jederzeit geändert (auch berichtigt) werdenveröffentlicht am 3. Juni 2013
BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. I ZR 22/12
Art. 103 Abs. 1 GGDer BGH hat darauf hingewiesen, dass eine Partei nicht daran gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag könnten allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei laufe auf eine prozessual unzulässige vorweg genommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstoße damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)