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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Juli 2014

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2014, Az. OVG 12 S 23.14
    § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO; § 46 Abs. 1 OWiG

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es zulässig ist, wenn Bußgeldstellen Lichtbilder, die im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten gefertigt wurden (sog. „Blitzerfotos“), im Internet zur Verfügung stellen – allerdings nur, wenn diese Daten ausschließlich nach Eingabe individueller Zugangsdaten abgerufen werden können und demnach nicht für die breite Öffentlichkeit zugänglich sind. Die bloße Befürchtung, dass solche Bilder durch einen „Hack“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten, genüge nicht für die Untersagung dieser Praxis der Bußgeldstellen. Wer gänzlich vermeiden wolle, dass solche Bilder ins Netz gestellt würden, könne dies nach pragmatischer Auffassung des Gerichts durch eine Einhaltung der Verkehrsvorschriften erreichen. Zum Volltext der Entscheidung:

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