Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Karlsruhe: Rechtswidrig gespeicherte IP-Adresse darf nicht zur Glaubhaftmachung eines Unterlassungsanspruchs per einstweiliger Verfügung verwendet werden / Beweisverwertungsverbotveröffentlicht am 12. Januar 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2008, Az. 4 U 86/07
§ 95 Abs. 1 TKG, § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Beweisführung mittels IP-Adresse unzulässig ist, wenn die IP-Adresse rechtswidrig, also ohne vorherige Einwilligung des betreffenden Nutzers, gewonnen wurde. Bei der Zuordnung von dynamischen IP-Nummern zu konkreten Personen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG und nicht etwa um Bestandsdaten im Sinne von § 95 Abs. 1 TKG. Zitat aus den Entscheidungsgründen: (mehr …)
- Hat der BGH entschieden, dass die von der Logistep AG ermittelten IP-Adresse verwertet werden dürfen?veröffentlicht am 9. September 2010
Die Logistep AG ist mit ihrem Geschäftsmodell, IP-Adressen von Filesharern zu ermitteln, am 08.09.2010 aus datenschutzrechtlichen Gründen vor dem höchsten Schweizer Bundesgericht gescheitert und wird demnächst möglicherweise aus Andorra ihren Geschäftsbetrieb fortsetzen. In einer Pressemitteilung teilt die Logistep AG mit: „Die Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts im Sinne der Datenschutzbehörde steht im Widerspruch zu Gerichtsentscheidungen im In- und Ausland, in denen die korrekte und rechtmäßige Arbeit der Logistep AG bestätigt worden ist. Der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat beispielsweise jüngst Zweifel an der Qualität und Rechtmäßigkeit der Beweissicherung durch Logistep zurückgewiesen (Fußnote: (6) BGH-Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08,).“ Ist dies wirklich zutreffend? Den vollen Artikel lesen Sie hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Wenn IP-Adresse von Filesharer ohne richterliche Anordnung herausgegeben wird, gilt ein Beweisverwertungsverbotveröffentlicht am 22. September 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB; § 97 UrhG; § 286 ZPO; § 100g StPODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass per Strafanzeige und Akteneinsicht ermittelte Daten zur Feststellung eines illegal handelnden Filesharers einem zivilrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen, da es sich bei der dynamischen IP–Adresse nach Auffassung des Senats um Verkehrsdaten und keineswegs um Bestandsdaten handeln dürfte (Bock in: Beck`scher TKG–Kommentar, 3. Aufl. § 113, Rn. 24; Bär, MMR 2005, 626; Hoeren, WISTRA 05, 13;). Denn es gehe dabei nicht nur um eine Information, die dem dem Eintrag in einem Telefonbuch vergleichbar sei, sondern um die Ermittlung, wer mit wem zu welchem Zeitpunkt worüber und wielange kommuniziert habe (LG München, Beschluss vom 12.03.2008, Az. 5 QS 19/08 zit. nach juris). Deshalb habe es zur Herausgabe der dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 100 g StGB bedurft (vgl. auch BVerfG, Az. 1 BvR 256/08). Erkenntnisse, die ohne die erforderliche richterliche Anordnung erlangt worden seien, unterlägen auch im Zivilprozess einem Verwertungsverbot (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. § 286 Rn. 15a ff.).
- LG Frankenthal: Per Strafanzeige gewonnene IP-Adressen dürfen im Zivilverfahren nicht als Beweis verwertet werdenveröffentlicht am 13. Januar 2009
LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08
§ 100 a Abs. 2 StPO, Art. 10 Abs. 1 GG, §§ 3 Nr. 3, 3 Nr. 30, 96 TKGDas Landgericht ist der Auffassung, dass in Zivilverfahren wegen so genannter „Filesharing“-Verstöße keinen Daten als Beweismittel verwendet werden dürfen, die zuvor über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gewonnen wurden. Bei urheberrechtlichen Abmahnungen wegen des Up-/Downloads von Musikstücken oder Software u.a. in P2P-Netzwerken geht die abmahnende Partei üblicherweise so vor, dass sie zunächst von einem darauf spezialisierten Unternehmen die Information erhält, zu welchem Zeitpunkt unter welcher IP-Adresse ein bestimmtes Werk zum Download angeboten wurde. Dann wird über die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf die Staatsanwaltschaft vom Provider die Auskunft erhält, welcher natürlichen Person die fragliche IP-Adresse im jeweiligen Zeitpunkt zugeordnet war. Damit hat der Abmahner die erforderlichen Daten, um eine Abmahnung auszusprechen und ggf. eine Klage auf Unterlassung und/oder Schadensersatz zu erheben. Das Landgericht Frankenthal lässt nun jedoch die auf diese Art gewonnenen Daten nicht als Beweismittel zu, da durch deren Gewinnung Grundrechte verletzt wurden. Dass Gericht führt aus, dass nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 eine Übermittlung von erhobenen Telekommunikationsdaten vom Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung an staatliche Behörden u.a. nur dann in Betracht kommt, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat i.S.d. § 100 a Abs. 2 StPO ist. Dies ist beim Filesharing in der Regel nicht der Fall. Das Landgericht Frankenthal ordnet dynamische IP-Adressen als personenbezogene Verkehrsdaten ein. Nach dieser Auffassung unterfallen dann auch IP-Adressen dem genannten BVerfG-Urteil.