IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. August 2009

    BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009, Az. – 2 BvR 2225/08
    Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die verfassungswidrige Anordnung und Durchführung der Durchsuchung einer Wohnung (da ohne ausreichenden Anfangsverdacht für einen Markenrechtsverstoß) nicht daran hindert, die bei dieser Durchsuchung gefundenen Beweismittel für eine Straftat zur Ahndung derselben zu verwenden. Der in der Beweisverwertung liegende Verstoß gegen § 102 StPO und die gewichtige Verletzung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG wiege jedoch in der Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung eines Betäubungsmittelverbrechens nicht so schwer, dass das Aufklärungsinteresse hinter den Interessen des Beschwerdeführers zurücktreten müsse. Ein bewusster oder willkürlicher Rechtsverstoß bei der Anordnung und Durchführung der Durchsuchung der Wohnung sei nicht gegeben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.09.2008, Az. 4 W 62/08
    §§ 15 Abs. 2, 19 a UrhG, §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 TKG, Art. 10, 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG

    Das OLG Zweibrücken hat in diesem Beschluss nach einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des LG Frankenthal entschieden, dass die durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nach Anzeige gewonnene Information, wem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt. In diesem Beschluss zu Gunsten der Abmahner im Filesharing-Bereich vertrat das Gericht die Auffassung, dass es sich bei der Information der Anschlussinhaberschaft um ein so genanntes Bestandsdatum handele, welches nicht einem bestimmten Telekommunikationsvorgang zugeordnet sei, und die Auskunft des Providers an die Staatsanwaltschaft weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG verletzte. Dies wäre nach Ansicht des Oberlandesgerichts nur der Fall, wenn der Provider bei der erteilten Auskunft Daten bezogen hätte, die im Wege der sog. Vorratsdatenspeicherung vorgehalten worden wären. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, denn die bezogenen Daten wären – wenige Tage nach dem entdeckten Verstoß – zu eigenen Zwecken des Providers, z.B. Abrechnungszwecken, noch gespeichert gewesen.

    (mehr …)

I