IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAGH München v. 27.02.2008, Az. BayAGH I – 34/07
    § 4a FAO; § 6 Abs. 2 c FAO a.F.

    Der Anwaltsgerichtshof München hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskammer nicht berechtigt ist, die Korrekturergebnisse in Bezug auf eine Fachanwaltsklausur auf Stichhaltigkeit zu überprüfen, soweit die Prüferanmerkungen in der Klausur nicht diametral zum Prüfungsergebnis im Widerspruch stünden. § 43 c BRAO enthalte keine Ermächtigung zu einer nicht vollständig kontrollierbaren Abwägung. Die ursprüngliche Korrektur der Klausur sei nicht zuletzt das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung aller Klausurleistungen der jeweiligen Prüfung, die bei einer nachträglichen Einzelprüfung durch einen „Außenstehenden wie die Rechtsanwaltskammer nicht mehr gewährleistet sei“. Die Rechtsanwaltskammer München hatte zuvor das Klausurergebnis angezweifelt, da der Prüfer seiner Bewertung „bestanden“ den Zusatz „trotz erheblicher Bedenken“ hinzugefügt hatte.

  • veröffentlicht am 12. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 22.11.2009, Az. 1 O 360/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Bonn hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Bezeichnung „Gefälscht!“ in einer eBay-Bewertung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil zu verstehen ist. Die Beklagte hatte bei der Klägerin ein T-Shirt der Marke „Ed Hardy“ erworben. Nachdem ein Umtausch bzw. die Rückgabe des Kleidungsstücks nicht zur Zufriedenheit der Beklagten abgewickelt wurde, bewertete sie die Transaktion mit den Worten: „Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche.“ Gegen die Beklagte erging eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, zu unterlassen, öffentlich zu verbreiten, die Ware der Klägerin sei gefälscht. Dagegen legte sie Widerspruch ein. Sie wollte die Äußerung „gefälscht“ als Werturteil verstanden wissen. Es habe keinesfalls der Vorwurf der Markenpiraterie erhoben werden sollen; das Wort „gefälscht“ könne sich auch auf Angaben in der Produktbeschreibung beziehen wie z.B. Größe oder Farbe. Auch bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die Bewertung einmalig abgegeben werde und die Möglichkeit eines so genannten Ergänzungskommentars auf 60 Tage begrenzt sei. Das Gericht folgte den Einwänden der Beklagten jedoch nicht.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Februar 2010

    eBay hat per Pressemitteilung vom 01.02.2010 auf die neuen Verkaufsbedingungen für eBay-Händler hingewiesen. Demnach soll Qualität wichtiger werden als Umsatzgröße. eBay: „Ab April 2010 wird das Handelsvolumen für die Qualifikation als PowerSeller gesenkt. So werden mehr Verkäufer, die einen besonders guten Service anbieten, von den Rabatten und Vorteilen des Programms profitieren. Das bedeutet auch, dass sich mehr Verkäufer für den Status „eBay-Verkäufer mit Top-Bewertung“ qualifizieren werden. Um am PowerSeller-Programm teilzunehmen, müssen gewerbliche Verkäufer künftig nur noch mindestens 100 Transaktionen innerhalb von 12 Monaten erreichen (bisher mindestens 300 verkaufte Artikel pro Monat in drei aufeinanderfolgenden Monaten) sowie mindestens 2.500 Euro Bruttoumsatz aus Verkäufen innerhalb von 12 Monaten erzielen (bisher mindestens 3.000 Euro Bruttoumsatz pro Monat). Gleichzeitig müssen die PowerSeller höhere qualitative Kriterien erfüllen: Ab April 2010 müssen alle PowerSeller einen Mindestwert von 4,40 in jeder der vier detaillierten Bewertungsbereiche haben (aktuell 4,00) und die allgemeinen Mindeststandards für das Verkaufen bei eBay erfüllen.“ Zu den weiteren Neuigkeiten sei auf die Pressemitteilung verwiesen (Link: eBay).

  • veröffentlicht am 16. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 11.03.2009, Az. 6 U 222/08
    § 278 BGB

    Das OLG Köln hat in diesem Urteil entschieden, dass für eine gerichtliche Geltendmachung eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Unterlassungsschuldner keinen Anlass für die Befürchtung gegeben hat, dass er die Unterlassungsverpflichtung nicht erfüllen werde. Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin wegen einer eBay-Bewertung abgemahnt, die Gegnerin gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Die Antragsgegnerin forderte eBay darüber hinaus mehrfach (durch E-Mails und einfaches anwaltliches Schreiben) auf, die streitgegenständliche Bewertung zu löschen. Die Löschung erfolgte jedoch erst einen Monat später. Zwischenzeitlich hatte die Antragstellerin ihren Anspruch aus der Unterlassungserklärung vor Gericht gebracht. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dies nicht erforderlich gewesen sei, da ein berechtigtes Interesse an einem Titel über diesen Anspruch nicht erkannt werden könne.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAuch in Deutschland setzt nach den jüngsten Meldungen aus den USA (Link: FTC) eine Bewegung ein, Blog-Autoren, die fremde Produkte bewerben, dazu anzuhalten, dies auch öffentlich zu machen, um der – offensichtlich zunehmenden – Schleichwerbung Herr zu werden. Die Public-Relations-Branche plant laut Wirtschaftswoche, von 2010 an schwarze Schafe öffentlich anzuprangern. Derzeit arbeite Alexander Güttler, Präsident der Gesellschaft Public Relations Agenturen und zugleich Mitglied der Beschwerdekammer Online im Deutschen Rat für PR, an einer sogenannten Netiquette. Dieser Verhaltenskodex für PR-Agenturen, Blogger, soziale Netzwerke und Unternehmen solle Ende 2009 stehen, habe Güttler angekündigt. Viele Blogs seien nicht mehr so unschuldig, wie sie daherkämen. „Wer von der Industrie gepampert wird, soll das zugeben“, habe Güttler gesagt (JavaScript-Link: WiWo).

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie US-amerikanische Kartellbehörde (Federal Trade Commission = FTC) lässt Bloggern und Twitterern frischen Wind um die Nase wehen – jedenfalls denjenigen, die sich dafür bezahlen lassen, Schleichwerbung für wen oder was auch immer zu machen. In Zukunft, nämlich ab dem 01.12.2009, müssen solche „Deals“ offen gelegt werden. Wird ein Blogger von einem Werbetreibenden in irgendeiner Form materiell dafür entschädigt, dass er dessen Produkte positiv darstellt, muss er dies in Zukunft angeben. In welcher Form diese Angabe zu erfolgen hat, hat die FTC bis dato allerdings nicht mitgeteilt. Strafen drohen allerdings in Höhen bis zu 11.000 US-Dollar. Zu beachten ist, dass diese neue Richtlinie auch über den reinen Bereich der Blogs hinausgeht und sich auch auf Kundenbewertungen erstrecken kann – so müsste auch offengelegt werden, wenn ein Autor sein eigenes Buch bei Amazon bewertet oder eine Kellnerin einen übertrieben positiven Review ihres Restaurants abgibt (JavaScript-Link: Nachricht bei adage.com). Entsprechende Regelungen für den europäischen oder deutschen Rechtsraum sind allerdings bisher noch nicht bekannt.

  • veröffentlicht am 10. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hannover, Urteil vom 13.05.2009, Az. 6 O 102/08
    §§ 1004 BGB; 263 StGB; Art. 1, 2, 5 GG

    Das LG Hannover hat in dieser Entscheidung einen Bewertungskommentar bei eBay mit dem Wortlaut „Handy als „Neu“ angeboten-Handy +Zubehör gebraucht-das nenne ich Betrug!!!!“ als rechtmäßig erachtet. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich um eine Meinungsäußerung, die grundgesetzlich geschützt sei. Es handele sich auch bei dem Merkmal „gebraucht“ nicht um eine Tatsachenbehauptung. Eine solche müsste der Überprüfung mittels Beweis zugänglich sein. Die Bezeichnung des Handys und Zubehörs als gebraucht sei aber gerade keine Tatsache, da „mit der Äußerung bei dem Empfänger keine konkrete Vorstellung bestimmter Vorgänge hervorgerufen“ werde. Was wir davon halten? Die Frage, ob eine Ware „gebraucht“ ist, ist in der Tat einer Interpretation zugänglich, wie ein Urteil des AG Rotenburg beweist (Link: AG Rotenburg).

  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammWährend in der deutschen Republik noch bei negativen eBay-Bewertungen intensiv über die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung diskutiert wird, legt man in den Vereinigten Staaten offensichtlich gleich den Texas-Maßstab an, der da lautet: Nicht kleckern, sondern klotzen. Wie onlinemarktplatz berichtet, verklagt Ruhanieh Badi’i‘ aus Texas vor einem Gericht eine Frau aus Nevada, die durch eine ungerechtfertigte verächtliche Anmerkung ihren Ruf in Ihrem eBay-Business beschädigt habe. Verkauft hatte Badi’i‘ aus Texas wohl eine Original-Gucci-Tasche (nachdem alle Don Ed Hardy T-Shirts nach Deutschland exportiert waren) und Foote aus Nevada meinte, ein Plagiat erhalten zu haben. Jetzt verlangt Badi’i‘ aus Texas seit dem 10.07.2009 täglich ganze 1.000,00 US-Dollar Schadensersatz und pauschal, weil’s so schön war, nochmal 50.000 US-Dollar Schadensersatz. Die Sache ist noch nicht entschieden (JavaScript-Link: onlinemarktplatz). Was wir davon halten? Wir verstehen das nicht. Die Sache wird in den USA verhandelt. Bereits die pönalisierende Tagesstrafe hätte 1,25 Mrd. US-Dollar betragen müssen. Zumindest in erster Instanz.

  • veröffentlicht am 24. Juni 2009

    LG Köln, Urteil vom 10.06.2009, Az. 28 S 4/09
    §§ 241 Abs. 2, 280,
    823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das LG Köln hat in diesem Fall einer Frau den Wunsch verwehrt, die negative eBay-Bewertung „nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!“ von ihrem eBay-Konto gerichtlich entfernen zu lassen.  Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin liege bereits deshalb nicht vor, da der eBay-Account auf den Ehemann der Klägerin angemeldet sei und die Klägerin selbst insofern nicht erkennbar von der Äußerung betroffen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte keine unwahren Tatsachen behauptet. Die Äußerungen stellten auch keine unzulässige Schmähkritik dar. Interessanterweise behandelte das LG Köln und zwar sehr detailliert auch die Frage, inwieweit eine Entfernung der Bewertung aus dem Aspekt der Verletzung von vertraglichen Pflichten in Frage komme. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2004, Az: 12 O 6/04
    §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem etwas älteren Fall entschieden, dass die einfache Entfernung einer negativen eBay-Bewertung auch zu höheren Streitwerten erfolgen kann (hier: 10.000,00 EUR), wenn ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse des Antragstellers dies rechtfertigt. Die Antragstellerin vertrieb über das Internetauktionhaus eBay unter dem Pseudonym „…-de“ einen Onlineshop für Sporternährung und Fitnessprodukte. Der Antragsgegner hatte bei ihr drei Packungen „…“ einer Nahrungsmittelergänzung für Sportler erworben. Bei „T.“ handelte es sich um einen pflanzlichen Wirkstoff, der u.a. die körperliche Ausdauer unterstützt und das Muskelwachstum förderte. In der Produktbeschreibung hatte die Antragstellerin die Ware mit der Bezeichnung „T. – 100 Kapseln à 750 mg“ und darunter „Das höchst dosierte T. auf dem Markt“ beworben. Der Antragsgegner beschwerte sich in der Folge, dass die Kapseln von dem gewünschten Wirkstoff nur 400 mg und nicht 750 mg des Wirkstoffes enthielten, was die Antragsstellerin nicht bestritt; bei den 750 mg handele es sich um die vom Hersteller auf der Verpackung angegebene Menge. Die Antragsstellerin erhielt daraufhin eine negative Bewertung mit dem Kommentar: „Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg. (mehr …)

I