IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. April 2009

    AG München, Urteil vom 02.04.2008, Az. 262 C 34119/07
    § 273 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass ein Onlinehändler den Verkaufspreis, den er eigentlich mit Widerruf des Kunden an diesen auszukehren hätte, nicht mit dem Argument zurückhalten kann, dass dieser eine – vermeintlich unberechtigte – negative Bewertung bei eBay widerruft. Die Klägerin hatte bei der Beklagten über eBay ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 1.214,00 EUR erworben. Als ihr das Gerät per Nachnahme geliefert wurde, stellte die Käuferin fest, dass das Gerät verschiedene Defekte (u.a. einen Riss) hatte. Das Gerät war indes als mangelfrei angeboten worden. Die Klägerin widerrief den Kaufvertrag und erklärte zugleich den Rücktritt, schickte das Notebook zurück und verlangte Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises. Ihr negatives Kauferlebnis quittierte die Käuferin zudem mit einer negativen Bewertung über die Verkäuferin. Die Verkäuferin weigerte sich nun, das Geld zurückzuzahlen. Durch die – aus ihrer Sicht – falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese zunächst widerrufen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtIn einer aktuellen Meldung weist Axel Gronen über einen, soweit zutreffend, bemerkenswerten Vorgang bei Tradoria hin. Er berichtet: „Bei Tradoria darf man den Bewertungen nicht trauen: Dort kann man sie ganz einfach fälschen und sich z.B. als Verkäufer selbst bewerten.“ und weiter: „Bei Tradoria herrschen aus Händlersicht paradiesische Zustände: Dort kann man sich als Händler problemlos selbst bewerten und loben. Damit sind aber alle Tradoria-Bewertungen für Käufer wertlos.“ (JavaScript-Link: Gronen). Es bleibt abzuwarten, wie Tradoria auf diesen Vorwurf reagiert. eBay hatte in der Vergangenheit mit dem eigenen Bewertungssystem zu kämpfen (Link: negative Bewertungen), scheint dieses Problem aber durch eine nachträgliche Änderung der Bewertungspolitik abgestellt zu haben. Tradoria sollte zu einer derartigen Reform ebenfalls in der Lage sein.

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas Bewertungssystem von eBay ist bekannt. Negative Bewertungen, die geschäftsschädigende Wirkung für den Onlinehändler haben, sind berüchtigt und mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Ein Leitbild gibt das Bewertungssystem gleichwohl ab – und es schafft eine gewisse Sicherheit aus Verbrauchersicht. Dieses Kundenvertrauen durch unabhängige Bewertungen früherer Käufer auch im Onlineshop herzustellen ist Ziel eines Bewertungssystems, welches die Firma eKomi Ltd. anbietet. Die Firma nimmt für ihr System in Anspruch, „authentische Kundenmeinungen“ hervorzurufen, diese seien „vergleichbar mit dem Bewertungsprinzip von eBay und Amazon“. (JavaScript-Link: eKomi)

  • veröffentlicht am 6. März 2009

    Häufig stellt sich die Frage, welcher Streitwert / Gegenstandswert der Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay zu Grunde zu legen ist:

    – Das AG Koblenz und das AG Lüneburg setzten einen Streitwert von 500,00 EUR fest (AG Lüneburg, Beschluss vom 29.02.2008, Az. 39 C 576; AG Koblenz, Urteil vom 02.04.2004, Az. 142 C 330/04),

    – Das LG Itzehoe und das AG Erlangen setzen einen Streitwert von 1.000,00 EUR (LG Itzehoe, Beschluss vom 22.02.2008, Az. 9 S 136/07; AG Erlangen, Urteil vom 26.05.2004, Az. 1 C 457/04 ) an.

    – Das LG Oldenburg setzt einen Streitwert von 1.600,00 EUR (LG Oldenburg, Urteil vom 12.10.2005, Az. 5 O 1208/05) an.

    – Das AG Brühl setzt einen Streitwert von „bis zu 5.000,00 EUR“ an (AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008, Az. 28 C 447/07).

    – Das LG Mosbach setzt einen Streitwert von 30.000,00 EUR (LG Mosbach, Beschluss vom 12.06.2009,  Az. 4 O 23/09 KfH) an.

    Colorandi causa: Die Entfernung einer negativen Bewertung kommt generell nur dann in Betracht, wenn es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt; die Entfernung einer Meinungsäußerung mit gerichtlicher Hilfe ist dagegen nicht ohne weiteres möglich, vgl. AG Nordhorn (AG Nordhorn) und AG Dessau (AG Dessau).

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Nordhorn, Urteil vom 28.01.2009, Az.: 3 C 1308/08
    §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 analog BGB, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

    Das AG Nordhorn hat darauf hingewiesen, dass die negative Bewertung „Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde.“ nicht gelöscht werden muss. Ein Anspruch hierauf ergebe sich weder aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog wegen vermeintlicher Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, noch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung des Rücksichtsnahmegebots, noch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 185 ff. StGB. Vielmehr müsse die Klägerin diese Bewertung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog dulden. Bei der Bewertung, die der Beklagte abgegeben habe, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich sei, sondern um eine Meinungsäußerung, welche durch die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sei und nicht durch Mittel des Beweises auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann. Zwar finde das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in dem Recht auf persönliche Ehre seine Schranken, jedoch könne in dem Satz „Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde.“ keine ehrverletzende Äußerung gesehen werden. Dieser Satz sei nicht dazu geeignet, den Achtungsanspruch der Klägerin zu verletzen. Das Amtsgericht führte weiter aus, dass in der Bewertung auch kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen sei, da hierin weder eine unsachgemäße Schmähkritik erblickt werden könne, noch Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beklagte hierbei in der Absicht gehandelt habe, den Gewerbebetrieb der Klägerin zu schädigen. Dass sich jemand negativ über einen Gewerbebetrieb bzw. einen Betrieb äußere, gehe auch nicht über eine sozial übliche Behinderung aus (vgl. AG Koblenz in MMR 2004, 639). Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte, aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes, dass die Klägerin das gesetzliche Widerrufsrecht des Beklagten nicht beachtet hatte, nachvollziehbar dargelegt habe , warum die Unmutsäußerung erfolgte.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    AG Wolgast, Urteil vom 05.12.2008, Az. 1 C 501/07
    §§ 823, 1004 BGB

    Das AG Wolgast hat die Klage eines Hotelbetreibers gegen einen früheren Gast auf Entfernung einer missliebigen Bewertung auf der Internetseite „holidaycheck.de“ abgewiesen. Der deutsche Hotel- und Gaststättenverband hat das Hotel mit vier Sternen klassifiziert. Nach einem dreitägigen Aufenthalt bewertete der Beklagte auf der Internetseite „Holidaycheck.de“ das Hotel wie folgt: „maximal 3-Sterne-Hotel; alles andere im Hotel, was wir bewerten können durch unsere Nutzung, entsprach überwiegend getünchter Nostalgie, gepaart mit unternehmerischer Arroganz“. Die Kläger waren der Ansicht, die von dem Beklagten formulierten Äußerungen enthielten zum einen falsche Tatsachenbehauptungen („3 Sterne“) und seien im Übrigen herabwürdigend, sodass diese als Schmähkritik zu werten seien.  Die Kläger beantragten, dass der Beklagte verurteilt werde, es zu unterlassen, „folgende oder ähnlich lautende Behauptungen über Internetportale, wie z. B. das Internetportal Holidaycheck über das Hotel der Klägerin zu verbreiten …“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Februar 2009

    eBay weist unter der Rubrik „Entfernung von schlechten Bewertungen bei internationalem Handel“ darauf hin, dass neutrale oder negative Bewertungen eines Verkäufers durch einen Käufer entfernt werden können, wenn Stein des Anstoßes Zollgebühren oder durch den internationalen Handel anfallende zusätzliche Steuern sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn hierauf in dem jeweiligen Angebot auf die zusätzlichen Kosten dem Grunde nach hingewiesen wird. (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: eBay).

  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    Ein herber Rückschlag für das Verbrauchervertrauen in positive Bewertungen ist durch das Verhalten des Computerzubehörherstellers Belkin entstanden. Nach einem offenen Brief von Mark Reynoso, Belkin-President (? Klicken Sie auf diesen Link: Presseerklärungen vom 18.01. 2009 und vom 21.01.2009), räumte der Hersteller ein, dass es gefälschte Produktbewertungen des Unternehmens auf der Online-Plattform Amazon gegeben habe. Amazon selbst war in diesen Vorgang nicht involviert. onlinemarktplatz.de berichtet: „Ein Angestellter von Belkin International hatte über den Amazon-Service Mechanical Turk nach Nutzern gesucht, die gegen Bezahlung positive Einschätzungen über einen Belkin-Router schreiben sollten. Bisher war dieses Produkt immer negativ beurteilt worden. 65 Cent gab es für eine positive Bewertung, mit dem Hinweis darauf, dass man als Beurteilender keinerlei Kenntnisse von dem Router haben müsse.“ onlinemarktplatz.de.

  • veröffentlicht am 4. November 2008

    AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008, Az. 28 C 447/07
    §§ 13, 284, 323 Abs. 1, 347 Nr. 3, 447 BGB, 474 Abs. 2 BGB

    Das AG Brühl hatte sich mit einer unzutreffenden negativen Bewertung bei eBay auseinanderzusetzen. Beanstandet wurde die Bewertung eines Onlinehändlers (Beklagter), der das Kaufgebahren eines Kunden (Klägers) wie folgt beschrieb: „Kabel 100 % intakt. Er WILL einfach nicht verstehen. Solche KD brauchen wir nicht“ und „Kabel 100 % ok. Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht. Traktiert m.mail“. Ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach sah das Amtsgericht überhaupt nur gegen die Aussage „Kabel 100 % ok“ gegeben, da es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung handele. Die übrigen Aussagen seien Werturteile, bezüglich derer „generell kein Anspruch auf Widerruf“ bestehe. Die Äußerung „Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht“ sei ein Werturteil. Die Frage, wie jemand ein Gesetz auslege oder auszulegen habe, könne nicht mit einer einzigen zutreffenden Antwort beantwortet werden; vielmehr richte sich die Antwort nach der Ansicht desjenigen, der insoweit die Entscheidung zu treffen habe.
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  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    AG Dessau, Urteil vom 21.02.2008, Az. 4 C 610/07
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Auch das AG Dessau hat entschieden, dass eine unzutreffende negative Bewertung zu löschen ist. Vorliegend hatte der Käufer den Onlinehändler mit der negativen Bewertung abgestraft: „Um die Kontodaten einzusehen wurde ich genötigt meine private Tel-Nr. anzugeben?“. Tatsächlich aber hatte der Onlinehändler dem Kunden auf dessen Nachfrage mitgeteilt, dass die einfache Eingabe der Nummer „1“ ausreiche, um den Kaufvorgang abschließen zu können. Die Bewertung des Käufers sei demgemäß nicht nur unwahr, sondern zudem geeignet, den Onlinehändler zu diskreditieren. Auch wenn davon auszugehen sei, dass ein juristischer Laie die Definition des Begriffs Nötigung, wie er im Strafgesetzbuch verwandt werde, nicht in den Einzelheiten kenne, sei dennoch davon auszugehen, dass auch der juristische Laie das Wort Nötigung damit in Zusammenhang bringe, dass eine Person gezwungen werde, etwas zu tun, das diese nicht tun wolle und zu dem sie auch grundsätzlich nicht verpflichtet sei. Soweit der Kunde sich damit verteidigte, er habe damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er im Vorgehen des Klägers einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre gesehen habe, vermochte das Gericht dem nicht zu folgen. Auch der juristische Laie werde den Begriff Nötigung nicht mit der Definition eines unzulässigen Eingriffs in die Privatsphäre eines Dritten in Verbindung bringen.

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