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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hamburg, Urteil vom 19.08.2009, Az. 8 C 209/09
    §§ 280 Abs. 1, 433 BGB

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass ein eBay-Mitglied, welches den Verkäufer auf Abgabe einer positiven Bewertung erpresst und sodann – bei ausbleibender Unterwerfung – diesem eine negative Bewertung gibt („Bin unzufrieden“), für die Rechtsanwaltskosten des Verkäufers aufzukommen hat, die diesem dadurch entstehen, dass sein Rechtsanwalt gegen die negative Bewertung vorgeht. Nach § 6 Ziff. 2 und 3 der eBay-AGB ist es verboten, „das Bewertungssystem von eBay zu missbrauchen. Daher ist es Käufern verboten, Verkäufern mit einer negativen, neutralen oder einer schlechten detaillierten Bewertung zu drohen, um eine bestimmte Handlung oder einen bestimmten Service zu erzwingen. Verkäufern ist es verboten, Käufer dazu aufzufordern, eine positive Bewertung abzugeben.“ Das Amtsgericht war der Auffassung, dass der Käufer gegen diese eBay-Grundsätze in evidentem Maße verstoßen habe. Ausschlag gebend für den Schadensersatz war aber wohl die Form seiner negativen Bewertung, die „Ich bin unzufrieden“ und „Nicht jeder powerseller ist ein Profi; – sagt nicht mal danke für Sofortzahlung“ lautete. Seine negative Äußerung „Ich bin unzufrieden“, so das Gericht, habe er nicht mit einer sachlichen Begründung versehen. Es handele sich um eine für Dritte nicht nachvollziehbare Meinungsäußerung. Das Gleiche gelte für den Kommentar: „Nicht jeder powerseller ist ein Profi“, womit er den Anschein erwecke, die Klägerin habe sich als Verkäuferin unprofessionell verhalten. Dieser Kommentar entbehre jeder sachlichen Grundlage.

  • veröffentlicht am 20. Juni 2008

    Seit dem 22. Mai 2008 ist auf der Internethandelsplattform eBay ein neues Bewertungssystem zu beachten.

    Neuerdings können Verkäufer keine Bewertungen mehr über Käufer abgeben (Grund u.a.: Schutz des Käufers vor Rachebewertung) und die einvernehmliche Rücknahme von Bewertungen über die eBay-Website wurde abgeschafft (Grund u.a.: Schutz des Käufers vor erpresster Rücknahme negativer Bewertung mittels der verbotenen Androhung von Rachebewertung). Wiederholte Bewertungen durch das selbe Mitglied werden mehrfach gezählt. Der Prozentsatz positiver Bewertungen bemisst sich nach den Ergebnissen der zurückliegenden 12 Monate. Neutrale Bewertungen finden in der Statistik nach unserer Bewertung im Ergebnis wie negative Bewertungen Niederschlag. Weitere Informationen finden Sie auf den eBay-Informationsseiten (? Klicken Sie auf diesen Link, der Java-Script verwendet: Bewertungssystem).

    Die insoweit empfindlich benachteiligten eBay-Verkäufer sollen auch geschützt werden, wobei fraglich ist, ob diese Schutzmechanismen im täglichen eBay-Rechtsverkehr greifen:
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