Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Der Betreiber eines Internetportals für Hotelbewertungen haftet nicht für rechtsverletzende Einträgeveröffentlicht am 18. Juli 2014
KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013, Az. 5 U 63/12
§ 4 Nr. 8 UWG; § 7 Abs. 2 TMG, § 10 S. 1 TMGDas KG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals für Hotelbewertungen dort getätigte Bewertungen nicht vorab auf rechtsverletzende Inhalte prüfen muss. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er sich die Bewertungen erkennbar nicht zu eigen mache. Für ihn gelte dann die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters. Damit wurde das Urteil der Vorinstanz (hier) bestätigt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Betreiber eines Bewertungsportals ist bewertetem Arzt gegenüber nicht zur Auskunftserteilung über die Nutzeridentität verpflichtetveröffentlicht am 3. Juli 2014
BGH, Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13
§ 12 Abs. 2 TMG; § 242 BGB, § 259 BGB, § 260 BGBDer BGH hat entschieden, dass gegen den Betreiber eines Meinungsportals im Internet kein Anspruch auf Auskunft über Nutzerdaten besteht. Der Betreiber sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Zur Pressemitteilung Nr. 102/2014: (mehr …)
- LG München I: Benotung in einer Arztbewertung ist nicht zu löschen, da sie eine zulässige Meinungsäußerung darstelltveröffentlicht am 5. März 2014
LG München I, Urteil vom 15.01.2014, Az. 25 O 16238/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas LG München hat entschieden, dass der Benotungsteil einer Arztbewertung auf einem Bewertungsportal als zulässige Meinungsäußerung zu beurteilen ist. Dieser sei deshalb nicht als unzutreffende Tatsachenbehauptung zu löschen. Auch wenn einzelne Noten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten unvernünftig erschienen, sei dies nicht als Schmähkritik zu werten. Die Meinungsäußerungsfreiheit gehe hier dem Persönlichkeitsrecht vor. Der Auffassung des Klägers, dass eine erfolgte „Behandlung“ als Voraussetzung für eine Bewertung eine abgeschlossene Diagnose voraussetze, konnte sich das Gericht nicht anschließen. Dies sei aus Sicht des Nutzers zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Zugang zu (Ärzte-)Bewertungsportal muss nicht beschränkt werdenveröffentlicht am 28. Oktober 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2013, Az. 5 O 141/12
§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 1004 BGB; § 29 Abs. 2 BDSG; §§ 185 ff. StGB
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Zugang zu einem Internet-Bewertungsportal (vorliegend für Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen/Institutionen) nicht beschränkt werden muss. Vorliegend hatte eine Hebamme die Unterlassung der Verbreitung ihrer persönlicher Daten und insbesondere (negativer) Bewertungen gefordert. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass es ausreichend sei, dass sich jeder Nutzer des Portals per E-Mail-Adresse registrieren müsse. Darüber hinaus bestünden keine Prüfungspflichten des Betreibers. Bewertungen, auch negative, seien Ausdruck der Meinungsfreiheit. Die Gefahr des Missbrauchs (z.B. gefälschte Bewertungen von Nichtpatienten) bestehe, dagegen müsse dann jedoch im Einzelfall vorgegangen werden. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Hamburg: Hotelbewertungen können nicht pauschal untersagt werdenveröffentlicht am 11. Juni 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 18.01.2012, Az. 5 U 51/11
§ 823 Abs. 1 BGB, § 824 Abs. 1 BGB, § 824 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB, Art. 5 GG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 6 Abs. 1 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Hotels nicht pauschal die Bewertung seines Betriebs in einem Internet-Bewertungsportal untersagen lassen kann. Die Klägerin sei – entgegen ihrer Darstellung – unzutreffenden und für ihren Betrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen könne. Ein allgemeines Bewertungsverbot könne jedoch dazu führen, dass der Betrieb einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht würde, was dem Interesse der Allgemeinheit zuwider liefe. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Berlin: Keine Vorab-Prüfungspflicht von negativen Bewertungen auf einem Internet-Bewertungsportal durch den Betreiberveröffentlicht am 11. Juni 2013
LG Berlin, Urteil vom 16.02.2012, Az. 52 O 159/11
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass die Betreiberin einer Internet-Bewertungsplattform für Hotels nicht verpflichtet ist, generell Kunden-Bewertungen vorab auf rechtsverletzende Inhalte zu überprüfen. Geklagt hatte ein Hotel gegen die Vorhaltung einer Negativbewertung eines Hotelgastes durch die Betreiberin. Hinweis: Das Urteil des LG Berlin wurde zwischenzeitlich bestätigt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013, Az. 5 U 63/12); allerdings hat das KG Berlin auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zugelassen. Zum ausführlichen Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Duisburg: Mitarbeiter einer Ärzte-Bewertungsplattform hat kein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Identität des Urhebers einer kritischen Bewertungveröffentlicht am 15. Februar 2013
LG Duisburg, Beschluss vom 06.11.2012, Az. 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12
§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO, § 70 Abs. 1 S.2 StPODas LG Duisburg hat entschieden, dass der Mitarbeiter einer Ärzte-Bewertungsplattform hinsichtlich der Identität des Urhebers einer kritischen Bewertung kein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Die Bewertung sei insbesondere kein redaktioneller Teil des Informationsdienstes. Ein Vergleich mit einem Leserbrief sei nicht statthaft, da Leserbriefe immer nur nach redaktioneller Prüfung veröffentlicht würden. Entscheidend sei, dass eine Informationsverarbeitung durch den jeweiligen Pressedienst erfolge und sich die Tätigkeit bis zur Veröffentlichung nicht in der bloßen Einstellung eines fremden Textes erschöpfe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Nürnberg-Fürth: Betreiber eines Ärzte-Bewertungsportals muss nach Hinweis auf falsche Bewertung eine sorgfältige Überprüfung durchführenveröffentlicht am 9. Mai 2012
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Nürnberg-Fürth hat am gestrigen Tage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass der Betreiber eines Ärzte-Bewertungsportals im Internet eine Bewertung löschen muss, wenn konkrete Beanstandungen eines betroffenen Arztes vorliegen. Im entschiedenen Fall war ein Zahnarzt von einem Nutzer nach einer Implantatbehandlung als „fachlich inkompetent“ und „vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolgend“ dargestellt worden. Der Zahnarzt war daraufhin an den Betreiber des Portals herangetreten und hatte auf die Unwahrheit (keine Implantatbehandlung im angegebenen Zeitraum) hingewiesen, der Betreiber hatte daraufhin lediglich bei dem nur ihm bekannten Nutzer nachgefragt, ob die Bewertung der Wahrheit entspreche, was dieser bestätigte. Der Betreiber verweigerte aus diesem Grund die Löschung („Aussage gegen Aussage“). Nach Auffassung des Gerichts sei jedoch eine sorgfältigere Prüfung des Betreibers angezeigt gewesen, insbesondere hätte er einen Nachweis für das Stattfinden der Behandlung fordern können. Der Portalbetreiber hat bereits angekündigt, das Hauptsacheverfahren betreiben zu wollen. Weitere Entscheidungen zu Bewertungsportalen finden sie hier (KG Berlin), hier (LG Berlin) und hier (AG Wolgast).
- BGH: Zu den Grenzen und Freiheiten der freien Meinungsäußerung auf Bewertungsportalenveröffentlicht am 16. Oktober 2011
BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08
Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 5 GG, § 29 BDSG, § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG, § 41 Abs. 1 BDSGDer BGH hat entschieden (zum Volltext der Entscheidung s. unten), dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de) zulässig ist. Die Parteien stritten über die Zulässigkeit der Speicherung und Veröffentlichung des Namens, der Schule, der unterrichteten Fächer, einer Benotung und von Zitaten der Klägerin (einer Lehrerin) auf der Internetplattform www.spickmich.de. Dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Datenerhebung und -übermittlung in Form eines Bewertungsportals nur eingeschränkt Anwendung finden, weil für mit Bewertungsforen verbundene Datenerhebungen das in § 41 BDSG enthaltene Medienprivileg gelte, wies der Senat zurück. Im Streitfall sei der Anwendungsbereich des § 29 BDSG und nicht des § 28 BDSG eröffnet. Die beklagten Betreiber der Plattform verfolgten mit der Erhebung der Daten keinen eigenen Geschäftszweck, wie dies § 28 BDSG voraussetze, sondern würden die Daten geschäftsmäßig im Sinne des § 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte erheben und speichern. Dass zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, sei nicht Zweck der Datenerhebung. Die Erhebung der Daten erfolgt vielmehr im Informationsinteresse und für den Meinungsaustausch der Nutzer. (mehr …)
- KG Berlin: Bewertungsportal haftet erst nach Kenntnis falscher Bewertung auf Unterlassungveröffentlicht am 11. August 2011
KG Berlin, Beschluss vom 15.07.2011, Az. 5 U 193/10
§§ 3; 4 Nr. 8 UWG; § 7 Abs. 2 TMG; §§ 823 Abs. 1, 1004 BGBDas KG Berlin hat laut einer Pressemitteilung der Präsidentin des Kammergerichtes vom 09.08.2011 entschieden (Zitat der Pressemitteilung): „Das Bewertungsportal als Teledienstanbieter sei nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der eingesandten Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung anzustellen. Eine Vorabprüfung sei auch nicht im Hinblick auf die Gefahren geboten, die durch ein Bewertungsportal mit der Möglichkeit, sich anonym zu äußern, entstünden. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es dem Benutzer des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und „Ausreißer“ zu erkennen. Ferner sei ein Schutz des bewerteten Tourismusunternehmens durch die Möglichkeit gewährleistet, durch eine Beschwerde eine Überprüfung und vorläufige Abschaltung der Bewertung zu bewirken. Ins Gewicht falle zusätzlich die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verpflichtung, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte ins Netz einzustellen. Das Bewertungsportal sei auch nicht gehalten, vor der Veröffentlichung einer negativen Bewertung dem betroffenen Tourismusunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben.“ Eine Benutzerin des Internet-Bewertungs-Portals hatte im Juli 2010 auf der Plattform unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ unter anderem behauptet, die Zimmer und Betten seien mit Bettwanzen befallen. Eine Mitarbeiterin habe erklärt, dies komme schon mal vor. Die verseuchten Zimmer seien erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden. Zum Urteil im Volltext: (mehr …)