Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OVG Koblenz: Ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk darf als „Aperitivo Sprizz“ bezeichnet werdenveröffentlicht am 23. März 2015
OVG Koblenz, Urteil vom 11.02.2015, Az. 8 A 10959/14.OVG
§ 25 WeinGDas OVG Koblenz hat entschieden, dass die Bezeichnung „Aperitivo Sprizz“ für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk zulässig ist. Verbraucher würden dadurch nicht in die Irre geführt, da der Ausdruck „Aperitivo“ bzw. „Aperitif“ keine besondere Qualitätsvorstellung wecke. Insoweit komme es nicht darauf an, ob es sich bei dem Getränk um aromatisierten Wein oder lediglich um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk handele. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Der behördliche Zulassungsbescheid besitzt eine Legalisierungswirkung hinsichtlich der Bezeichnung eines Arzneimittelsveröffentlicht am 11. Februar 2015
OLG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2014, Az. 3 W 22/14
§ 3 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass der Zusatz „kardio“ in einer Arzneimittelbezeichnung nicht irreführend hinsichtlich einer therapeutischen Wirkung ist, weil der arzneimittelrechtliche Zulassungsbescheid insoweit eine Legalisierungswirkung besitzt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Bezeichnungszusatz „kardio“ (auch) Gegenstand der behördlichen Prüfung gewesen sei. Vorliegend sei auch nicht von einer Nichtigkeit des Zulassungsbescheides auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Karlsruhe: Kachelmann darf Claudia G. nicht als „Kriminelle“ bezeichnenveröffentlicht am 20. November 2014
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2014, Az. 6 U 152/13
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der bekannte ehemalige Wetter-Moderator Jörg Kachelmann seine ehemalige Lebenspartnerin Claudia D. nicht als „Kriminelle“ bezeichnen durfte, nachdem dieser von dem Vorwurf der schweren Vergewaltigung, welcher auf eine Anzeige von Claudia D. zurückzuführen war, freigesprochen worden war. Zur Pressemitteilung vom 30.10.2014: (mehr …)
- OVG Koblenz: Die Angabe „mit Eiswein dosiert“ darf für Sekt nicht verwendet werdenveröffentlicht am 28. November 2013
OVG Koblenz, Urteil vom 11.09.2013, Az. 8 A 10343/13.OVG
§ 37 Abs. 1 WeinVDas OVG Koblenz hat entschieden, dass die Angabe „mit Eiswein dosiert“ für einen Sekt nicht zulässig ist. Gemäß der Weinverordnung dürften bestimmten Begriffe wie z.B. „Eiswein“, „Spätlese“ oder „Trockenbeerenauslese“ ausschließlich im Zusammenhang mit Wein als Bezeichnung verwendet werden, weil es sich um Prädikate handele. Dies gelte auch, wenn die streitgegenständliche Angabe lediglich einen Zusatz zum Sekt bezeichnen solle, da auch diese Angabe Teil der Verkehrsbezeichnung sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- VG Lüneburg: Der Hinweis „ohne Kristallzucker“ auf Limonade ist irreführend, wenn anderer Zucker enthalten istveröffentlicht am 19. März 2013
VG Lüneburg, Urteil vom 28.02.2013, Az. 6 A 62/11
Das VG Lüneburg hat entschieden, dass der Hinweis „ohne Kristallzucker“ auf einem Getränk nicht verwendet werden darf, wenn anderer Zucker (z.B. Fruchtzucker, Traubenzucker) enthalten ist. Der Verbraucher gehe bei der Werbung „ohne Kristallzucker“ davon aus, dass gar kein Zucker enthalten sei und werde daher in die Irre geführt. Zum Text der Pressemitteilung:
- OLG Düsseldorf: „Buchführungsbüro“ ist für die Dienstleistungen eines Buchhalters irreführendveröffentlicht am 14. Dezember 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2012, Az. I-20 U 122/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Buchhalterin, die Buchhaltungsdienstleistungen erbringt, nicht mit dem Begriff „Buchführungsbüro“ werben darf. Durch die Benutzung dieses Begriffs werde dem angesprochenen Verkehrskreis suggeriert, dass dort u.a. auch uneingeschränkte Hilfeleistungen in Steuersachen angeboten und erbracht würden, welche in den Bereich „Buchführung“ fielen. Dies sei tatsächlich jedoch nicht der Fall, da bestimmte Tätigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz nicht von einer Buchhalterin ausgeführt werden dürften. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Karlsruhe: Kanzleibezeichnung „… & Associates“ erst ab einer Gesamtzahl von drei Rechtsanwälten/innen zulässigveröffentlicht am 23. Oktober 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2012, Az. 6 U 146/10
§ 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Kanzleibezeichnung „… & Associates“ eine Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse der Kanzlei bewirke, da der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Rechtssuchende durch den Zusatz „& Associates“ annehme, dass in der betreffenden Kanzlei neben der Inhaberin selbst noch mindestens zwei weitere Berufsträger tätig seien. Der Zusatz „& Associates“ sei zwar in englischer Sprache gehalten; der durchschnittliche Adressat sei dieser Sprache jedoch so weit mächtig, dass er die Endungsform als Pluralform des Substantivs erkenne und deshalb darauf schließe, dass neben der in der Kanzleibezeichnung genannten Inhaberin (die Rechtsanwältin war) mehrere Berufsträger dauerhaft tätig seien.
- LG München I: Bürger kann nicht gegen anderen Bürger wegen dessen Selbstbezeichnung gegenüber Dritten als „Rechtsanwalt“ vorgehen / Zum Begriff „Anpöbeln“ als sog. Meinungsäußerung mit Tatsachenkernveröffentlicht am 9. Oktober 2012
LG München I, End-Urteil vom 29.03.2012, Az. 25 O 11702/11
§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB, § 185 BGB; § 186 StGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas LG München I hat entschieden, dass ein Mieter nicht gegen einen anderen Wohnungseigentümer wegen dessen Auftreten gegenüber Dritten als Rechtsanwalt rechtlich vorgehen kann. Der Mieter hatte sich auf § 132a StGB berufen und insoweit ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angenommen. Insgesamt, so die Kammer, sei die Einordnung von § 132 a StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zweifelhaft. Das Delikt falle unter den Titel „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“. Klare Zielsetzung der Vorschrift sei es, den Rechtsverkehr in seiner Gesamtheit vor Personen zu schützen, die durch unberechtigte Angabe einer geschützten Berufsbezeichnung wie Rechtsanwalt ein besonderes, auf diesem Berufsbild und der diesem zugrunde liegenden Ausbildung beruhendes Vertrauen für sich fälschlich in Anspruch nähmen. Damit komme ein Drittschutz allenfalls im Verhältnis zum konkreten Adressaten in Betracht, gegenüber dem der Falschbezeichnete auftrete und dieses Vertrauen in Anspruch nehme. Im Verhältnis zu Dritten, die ihrerseits nicht Adressat seien, scheide jedoch ein individueller Anspruch aus. Ziel der Vorschrift ist es nicht, jedem Einzelnen einen dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vergleichbaren Unterlassungsanspruch ohne konkreten Eingriff in eigene schützenswerte Rechtspositionen zuzubilligen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Modifikationen einer Open Source-Software dürfen so lange unter dem ursprünglichen Namen der Software vertrieben werden, wie sie ihr „ähnlich“ bleibtveröffentlicht am 21. September 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012, Az. I-20 U 176/11
Art. 9 Abs. 1 b) GMVDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der ursprüngliche Name einer Open Source Software, die unter der sog. GPL-Lizenz (Version 2) steht (hier: Enigma) auch für bestimmungsgemäß veränderte Versionen der Software verwendet werden darf, wenn die modifizierte Software im Wesentlichen der ursprünglichen Open Source Software entspricht. Wird der Quellcode der ursprünglichen Software allerdings so weit verändert, dass er eine völlig andere Software erhält (dies ist eine Frage des Einzefalls), so erlischt dieses Bezeichnungsrecht. Weiterhin hat der Senat darauf hingewiesen, dass unter der GPL-Lizenz (Version 2) in den Verkehr gebrachte Open Source Software auch mit Hardware vertrieben werden darf, selbst wenn die Hardware nur entgeltlich vertrieben (verkauft) wird. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Karlsruhe: Park Hotel nicht im Park? – Irreführende Bezeichnungenveröffentlicht am 7. Juni 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.03.2012, Az. 6 U 189/10
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Bezeichnung „Park Hotel“ (hier: „Park Hotel Stadt Freiburg“) irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die Umgebung des Hotels keinen parkähnlichen Charakter sowie Ruhe und Naturnähe aufweise. Befinde sich das so bezeichnete Hotel in einem gewerblichen genutzten Umfeld zwischen Bahn und verkehrsstarker Verbindungsstraße, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Vorinstanz hatte unter der Bezeichnung „Park Hotel“ noch lediglich einen Hinweis auf eine gehobene Güte des so bezeichneten Hotels gesehen, nicht jedoch auf die Umgebung. Eine Verwechslungsgefahr mit dem „Parkhotel Post“ des Klägers auf Grund ähnlicher Namen verneinte das Gericht allerdings. Auf die Entscheidung wies die Wettbewerbszentrale (hier) hin.