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- OLG Thüringen: Die Verpflichtung zur Zahlung „einer Vertragsstrafe“ ohne Bezifferung ist nicht ernsthaftveröffentlicht am 29. September 2011
OLG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 W 343/11
§ 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 UWGDas OLG Thüringen hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung als nicht ernsthaft anzusehen ist, wenn der Unterlassungsschuldner die vorgegebene bezifferte Vertragsstrafe streicht („Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001,00“) und sich stattdessen nur zur Zahlung „einer Vertragsstrafe“ im Falle des Verstoßes verpflichtet. Dieses Versprechen einer völlig unbestimmten Vertragsstrafe sei nicht geeignet, den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten, so dass die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt sei. Das Gericht hat in der Begründung dieser Entscheidung noch erläutert, wie eine wirksame Vertragsstrafenverpflichtung aussehen könne. Aus unserer Sicht wurde dabei jedoch eine weit verbreitete Formulierung des so genannten „Hamburger Brauchs“ nicht berücksichtigt. Zum Volltext der Entscheidung: