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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2008, Az. 5 U 224/06
    §§ 16, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der Betreiber eines Bildportals, welches Dritten die Möglichkeit gibt, auf diesem Fotos hochzuladen, für Rechtsverstöße als Täter und nicht nur als Teilnehmer haftet, wenn er sich in Bezug auf die einzelnen Bilder prominent herausstellt und Einnahmen durch den Ausdruck der Fotos erzielt, an denen er die Dritten nicht teilhaben lässt. Das Urteil ist das Ergebnis einer schwierigen Gradwanderung zum Thema „Störerhaftung“: Einerseits soll der Forenbetreiber erst nach Kenntnis von dem rechtswidrigen Verhalten haften, andererseits nimmt – zumindest vorliegend – der Forenbetreiber eine wirtschaftliche Auswertung aller hochgeladenen Bilder für sich in Anspruch und präsentiert das Portal mit dem Mitglied in Zusammenhang mit jedem einzelnen Foto. Der Senat hat angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten die Revision zugelassen. Das Hanseatische Oberlandesgericht war im Ergebnis der Auffassung, dass sich der Forenbetreiber die fremden Fotos „zueigen gemacht“ habe und dementsprechend selbst und unmittelbar hafte. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 11.000,00 EUR festgesetzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. April 2009

    BVerfG, Urteil vom 05.03.2009, Az. 1 BvR 127/09,
    Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG

    OLG Koblenz, Urteil vom 23.10.2008, Az. 4 U 724/08
    §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2, 823 Abs. 2 BGB, § 22, § 23 Abs. 2 KUG

    Das BVerfG hatte sich mit einer Fernsehköchin zu befassen, deren Bild ein Supermarktbetreiber unerlaubt in Anzeigenblättchen zur Bewerbung von Dosensuppe (!) verwendet hatte. Die Fernsehköchin sah ihr Interesse unter Hinweis auf lukrative Werbeverträge mit 100.000 EUR gerade noch berücksichtigt, die zivilgerichtlichen Vorinstanzen mochten dem nicht folgen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Werbeverträge seien nicht als Maßstab heranzuziehen, da sie eine längerfristige Laufzeit hätten und sich nicht auf die Wiedergabe des Bildnisses in einer Zeitungswerbung bezögen. Maßgeblich sei, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vereinbart hätten. Für die Schätzung seien grundsätzlich die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, als wesentliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Der Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin sei nur begrenzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, Az. 6 U 58/08
    §§ 97 UrhG, 287 ZPO

    Das OLG Brandenburg hatte den Fall eines privaten Internet-Verkäufers zu entscheiden, der für den Verkauf eines gebrauchten GPS-Empfängers im Wert von 72,00 EUR über eine Internethandelsplattform ein Foto von der Hersteller-Seite des GPS-Empfängers kopiert und verwendet hatte. Der Urheber dieses Bildes nahm ihn auf Unterlassung und Lizenzgebühren in Anspruch. Bezüglich der Unterlassung gab das Oberlandesgericht dem Urheber Recht, setzte aber die verlangten Lizenzgebühren von 184,00 EUR auf 40,00 EUR herunter. Als Grundlage der Lizenzgebührberechnungen werden häufig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) herangezogen (Link: MFM). Das Gericht macht jedoch deutlich, dass gerade im nicht-gewerblichen Bereich, wenn die Nutzung deutlich unter der Tarifgrenze des an sich anzuwendenden Mindesttarifs liegt, die Umstände des Einzelfalls verstärkt zu berücksichtigen sind. Da Honorarempfehlungen für private Nutzer fehlen würden, sei eine Berechnung per Lizenzanalogie zu tätigen. Der von Kläger verlangte Betrag stützte sich auf die Gebühren, die bei Lizenzerteilung an einen gewerblichen Händler angemessen wären. Dieser hätte die Bilder für längere Zeit, z.B. mehrere Monate, zur Verkaufsförderung im Internet verwendet. Da der Beklagte das Bild lediglich für den Verkauf eines Geräts über wenige Tage nutzte, war der Betrag entsprechend herabzusetzen. (JavaScript-Link: Pressemitteilung vom 05.02.2009).

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hannover, Urteil vom 30.12.2008, Az. 439 C 9025/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das AG Hannover hatte darüber zu befinden, ob die Einbindung eines Bildes in ein eBay-Angebot zulässig ist, wenn dieses von einem fremden Server abgerufen wird. Die „Anleihe“ hatte zur Folge, dass bei jedem Aufruf des eBay-Angebots der Server des Klägers in Anspruch genommen wurde. Dies wertete das Gericht als eine gezielte Behinderung des Klägers, auch wenn ein tatsächlicher Störfall nicht eingetreten war. Es sei eine Vergleichbarkeit mit Werbe-E-Mails gegeben, die zwar bei vereinzeltem Auftreten keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen würden, aber trotzdem einen Unterlassungsanspruch begründen könnten. Ein so genannter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei durch die potentielle Beeinträchtigung des Zugriffs auf den Server durch den Kläger gegeben. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und Tragung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Frage, ob die Verlinkung eine urheberrechtliche Relevanz hatte, wurde nicht erörtert. Dies erledigt die Entscheidung des OLG Celle, welche in Bezug auf die Verlinkung einer fremden Widerrufsbelehrung Folgendes erklärte: Erfolgsaussicht hat die Rechtsverteidigung jedoch insoweit, als der Verfügungsbeklagten verboten werden soll, einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin zu setzen. Es sind keine hinreichenden Umstände glaubhaft gemacht, wonach dieses Verhalten als urheberrechtliche Nutzung einzuordnen ist. Soweit dadurch eine Vervielfältigung geschieht, ist für diesen Vorgang das Vervielfältigungsrecht des Urhebers durch § 44 a UrhG beschränkt, weil diese Vervielfältigung flüchtig ist und einen integralen Teil des technischen Verfahrens darstellt.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 13 W 90/06).

  • veröffentlicht am 4. Februar 2009

    AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 30.12.2008, Az. 36 C 119/08
    §§ 19a, 97 Abs. 1 UrhG

    Die Betreiber der Website www.marions-kochbuch.de hatten in der Vergangenheit in massivem Ausmaß gegen die unerlaubte Verwendung von Food-Fotos mobil gemacht, die ihrer Auffassung nach von ihnen selbst angefertigt worden waren. In der Folge wurden in nicht unerheblichem Umfang über eine Rechtsanwaltskanzlei urheberrechtliche Abmahnungen an die Internetgemeinde mit beträchtlichen Streitwerten versandt und sodann Abmahnkosten und Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht. Allein vor dem Amtsgericht Hamburg sollen derzeit 50 derartige Verfahren anhängig sein. Nun hat das AG Hamburg (Urteil vom 30.12.2008, Az. 36C C 119/08; rechtskräftig) festgestellt, dem Fotografen (Folkert Knieper) stünde bei einer Verletzung seiner Urheberrechte je widerrechtlich verwendetem Foto 100,00 EUR Schadensersatz zu, jedoch keine Erstattung der Rechtsanwaltkosten durch Ausspruch der Abmahnung. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. November 2008

    AG Hamburg, Urteil vom 11.09.2007, Az. 36a C 54/07
    §§ 677 ff. BGB, §§ 19a, 97 Abs. 1, 100 UrhG

    Das AG Hamburg hat in diesem Urteil die Rechtsauffassung vertreten, dass für die einfache Verletzung fremder Urheberrechte an einer Fotografie ein Streitwert von 10.000 EUR angemessen und für jede weitere Urheberrechtsverletzung ein Streitwert von 3.000 EUR je Bild anzusezten ist. Für die unterlassene Nennung des tatsächlichen Urhebers sei – statt des üblichen Aufschlags von 100 % – ein Aufschlag von lediglich 50 % zu gewähren, da die Aufnahmen nicht von erheblicher Qualität seien und die Website nicht wirtschaftlichen Zwecken diene.
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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 07.03.2007, Az. 28 O 551/06
    § 72 UrhG

    Das LG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Lichtbild durch § 72 UrhG geschützt ist, ohne dass es auf die Schöpfungshöhe ankäme. Somit erfährt jedes Freizeitfoto einschließlich der Lomo- und Digigraphie (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Lomographie) urheberrechtlichen Schutz. Dies ist seit langem geltendes Recht. Trotzdem findet der „Bilderklau“ auf der Internethandelsplattform eBay ungemindert statt, was verwundern sollte. Zusätzlich wurde der Streitwert von dem Landgericht für den Unterlassungsanspruch auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
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  • veröffentlicht am 24. Juni 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az. 12 O 416/06
    §§ §§ 13 S. 1, 31 Abs. 1 und 3, 43, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 S. 1, 101a Abs. 1 UrhG, § 242, 276 Abs. 2, 288 Abs. 1 S. 2, 291, 677, 670 BGB, §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 287, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO

    Das LG Düsseldorf hatte über die doch zunehmende rechtswidrige Übernahme von Fotografien aus fremden Artikelbeschreibungen bei eBay-Auktionen zu entscheiden. Das Landgericht war der Auffassung, dass dies rechtswidrig sei. Der Händler sei zur Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet. Hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens wies das LG Düsseldorf darauf hin, dass der Verwerter sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten zu erkundigen habe. Zur Berechnung des Schadensersatzes in solchen Fällen könnten im Rahmen der Schadensbemessung die Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden. Auf diese fiktiven Lizenzgebühren wäre zudem ein Aufschlag von 50 % zu zahlen, da die Lichtbilder für zwei Auktionen verwendet worden seien. Zwar sehe die MFM-Honorartabelle für die Mehrfacheinblendung von ein und demselben Lichtbild keine feste Vergütung vor, sondern spreche von einer Zahlung „nach Vereinbarung“. (mehr …)

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