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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Dezember 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2015, Az. 6 U 161/14
    § 127 MarkenG, § 128 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Begriff „Germany“ innerhalb einer Wort-/Bildmarke eine geografische Herkunftsangabe darstellt, soweit das Zeichen – wie vorliegend – als Marke und nicht als Unternehmenskennzeichen angesehen werde. Werden die mit dieser Marke gekennzeichneten Waren jedoch tatsächlich in China produziert, liege eine Irreführung vor, so dass gemäß §§ 127, 128 MarkenG Unterlassung verlangt werden könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 7. Dezember 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az. I-20 U 234/13
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine abmahnfähige Verwechslungsgefahr bei der Nutzung einer fremden Marke nur dann vorliegt, wenn die Marke für gleiche oder ähnliche Waren wie die des Markeninhabers benutzt wird. Im Falle einer Bildmarke (Tigerkopf), welche auf einer Uhr abgebildet war, verneinte das Gericht die Warenähnlichkeit zu den vom Rechtsinhaber angemeldeten Klassen Bekleidungsstücke (Klasse 25), Sonnenbrillen (Klasse 9) und Lederwaren (Klasse 18). Uhren würden in keine dieser Kategorien fallen, so dass Warenähnlichkeit und damit auch eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben seien. Die Abmahnung des Rechtsinhabers sei daher unberechtigt gewesen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 28. September 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 30.06.2015, Az. 416 HK O 186/14
    Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV; § 14 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Abbildung einer skizzierten Hose auf dem Anhänger (Hangtag) einer Jeans durch die Beklagte Markenrechte der Klägerin verletzt, welche dieses bzw. ein sehr ähnliches Zeichen als Bildmarke geschützt hatte. Es handele sich nicht nur um eine beschreibende Verwendung der Skizze (gezeichnete Hose mit Gesäßtaschen mit Ziernaht (sog. „Stitching“)), sondern es liege eine markenmäßige Benutzung vor. Die Bildmarke der Klägerin diene als Herkunftshinweis und es bestehe Verwechslungsgefahr. Ein Verbraucher, dem die Marke bekannt sei, könne dem Irrtum erliegen, dass die so gekennzeichneten Hosen von der Klägerin hergestellt worden seien. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 8. Juni 2015

    BPatG, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 27 W (pat) 110/12
    § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Super Bayern“ mit blau-weiß-rotem Logo und Fußball in der Mitte zu löschen ist. Die Marke nutze die Wertschätzung der bekannten Wort-/Bildmarke „FC Bayern München“ in unlauterer Weise aus, um von deren Ansehen zu profitieren. Durch Form- und Farbgebung des Logos sei eine bewusste Annäherung an die ältere Marke erfolgt, um diesen Effekt herbeizuführen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Januar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 18.10.2013, Az. 6 U 75/13
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verwendung eines als Bildmarke geschützten Zeichens (hier: drei Dreiecke, wobei zwei Dreiecke nebeneinander und das dritte darüber gezeigt wird) als Verzierung eines Pullovers keine markenmäßige Benutzung darstellt. Der Markeninhaber werde in seinen Rechten nicht verletzt, da vorliegend eindeutig kein Hinweis auf die Herkunft des Pullovers gegeben werde (anders bei Verwendung des Zeichens nur einmal in Brusthöhe oder auf dem Etikett). Im streitigen Fall sei der Pullover mit dem Zeichen geradezu „übersät“, so dass für den Verkehr unzweifelhaft nur auf ein Dekor des Kleidungsstücks und nicht auf seine Herkunft geschlossen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. November 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.10.2013, Az. 6 W 82/12
    Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EGV 2868/95;
    Art. 98 Abs. 1 GMV, Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV; § 937 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die ungenehmigte Wiedergabe einer bekannten Marke (hier: Form einer Fahrzeugkarosserie) auf einem Aufkleber eine unzulässige Rufausbeutung dieser Marke ist. Der streitgegenständliche Aufkleber sei so gestaltet, dass die Darstellung des Fahrzeugs den einzigen Inhalt der Dekoration ausmache und daher das bekannte Fahrzeugmodell den einzigen Grund für den Erwerb eines solchen Aufklebers darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 17.05.2013, Az. T-502/11
    Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass eine Bildmarke aus einfachen geometrischen Formen (hier: 2 verschlungene Bänder/Sicheln) von Haus aus nur eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt, da sie nicht die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zieht. Zwischen zwei solchen ähnlichen Bildmarke bestehe dann schon bei geringen Abweichungen keine Verwechslungsgefahr. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft durch Bekanntheit oder Benutzung müsse nachgewiesen werden, allein die Behauptung einer solchen genüge nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Mai 2012

    BGH, Urteil vom 24.11.2011, Az. I ZR 175/09
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Gemeinschaftsmarkenverordnung

    Der BGH hat entschieden, dass eine markenmäßige Benutzung eines Bildmotivs (hier: Medusa) nicht in Betracht kommt, wenn das Motiv nur dekorativen Zwecken dient, z.B. als Marmormosaik auf einer Tischplatte. Eine markenmäßige Benutzung könne auch nicht dadurch nachgewiesen werden, dass ein kleiner Teil der Durchschnittsverbraucher das Motiv als Marke erkenne und der Klägerin zuordne. Um als Herkunftshinweis zu dienen, müsse die Zuordnung zum Markeninhaber durch einen erheblichen Teil der Verkehrskreise vollzogen werden. Es dürften zur Beurteilung nicht nur die Kreise herangezogen werden, denen die Marke der Klägerin von vornherein bekannt sei, sondern alle vom Produkt der Klägerin (Möbel) potentiell angesprochenen Verbraucher. Die Vorinstanz hatte die Sachlage noch anders beurteilt (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 31/09
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die klangliche Ähnlichkeit oder Identität zweier (Wort-/Bild-)Marken durch die Abweichungen im Bildbestandteil neutralisiert werden kann, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn die Waren, die mit den entsprechenden Zeichen gekennzeichnet sind, in der Regel „auf Sicht“ gekauft würden. Im vorliegenden Fall überschnitten sich die gleich lautenden, aber unterschiedlich bebilderten Marken u.a. in den Warenbereichen Lederwaren, Koffer, Regen- und Sonnenschirme. Das Gericht stellte fest, dass  vorliegend der Wortbestandteil der Klagemarke („Kappa“) gegenüber dem Bildbestandteil nicht zu vernachlässigen sei. Eine nach dem Bild und/oder dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr könne nur dann ausnahmsweise ausscheiden, wenn dem einen oder auch beiden Zeichen ein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zukomme. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Ein Kauf ausschließlich „auf Sicht“ der mit den Marken bezeichneten Waren komme hier auch nicht in Betracht, so dass die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2011

    BGH, Beschluss vom 01.07.2010, Az. I ZB 68/09 – Hefteinband
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Anmeldung einer Bildmarke, die im Wesentlichen aus dekorativen Elementen besteht, die für die angemeldeten Waren typisch sind, zurückgewiesen werden kann. Der allgemeine Verkehr werde diese Elemente in der Regel nicht als Herkunftshinweis verstehen, auch wenn noch keine exakt gleiche Kombination der Elemente bereits am Markt vorhanden sei. Vorliegend handelte es sich bei dem angemeldeten Zeichen um die abstrakte Aufmachung von Blöcken, Büchern und Heften. Andere Hersteller verwendeten ähnliche Gestaltungen. Zum Volltext der Entscheidung:
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