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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. November 2008

    LG Karlsruhe, Urteil vom 28.09.2007, Az. 18 AK 136/07Ns 84 Js 5040/07
    § 259 Abs. 1 StGB

    Zunächst hatte das AG Pforzheim den Käufer eines fabrikneuen VW-Navigationsgerätes (Neuwert: über 2.000,00 EUR) zu einem Preis von 671,00 EUR über die Internethandelsplattform eBay wegen Hehlerei zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt (Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Pforzheim). Das Amtsgericht war der Überzeugung, dass beim Kauf eines Neugeräts zu einem Drittel des Herstellerpreises von einem in Polen ansässigen Händler für den Angeklagten auf der Hand gelegen hätte, dass es sich um Diebesgut handelte. In der zweiten Instanz revidierte das Landgericht Karlsruhe jedoch diese Auffassung. Dabei bezog das Landgericht insbesondere die speziellen Gegebenheiten auf der Auktionsplattform eBay in seine Beurteilung mit ein. Es gelangte zu der Auffassung, dass ein Startgebot von 1,00 EUR auch bei wertvollen Geräten nicht unüblich ist, da der Verkäufer auf diese Weise Gebühren gegenüber einem höheren Startgebot spare. Auch sei der gegenüber dem Herstellerpreis niedrige Endpreis kein Indiz für eine vorliegende Straftat. Gerade die Möglichkeit, ein „Schnäppchen“ zu erlangen, sei Motivation vieler Käufer, bei eBay etwas zu ersteigern, was auch von den Verkäufern berücksichtigt würde. Auch gehört der Verkauf so genannter „B-Ware“, d.h. Ware, die nicht mehr original verpackt ist, aus Retouren stammt oder aufbereitet ist, zu niedrigen Preisen bei eBay zum Alltag. Schließlich sei auch die Tatsache, dass der Verkäufer aus Polen stamme, kein Hinweis auf eine Straftat, zumal dieser Verkäufer über eine 99% positive Bewertungsbilanz verfügte. Im Ergebnis wurde der zuvor vom Amtsgericht Pforzheim verurteilte Angeklagte freigesprochen.

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  • veröffentlicht am 25. Juli 2008

    AG Pforzheim, Urteil vom 26.06.2007, Az. 8 Cs 84 Js 5040/07 – aufgehoben
    §
    259 Abs. 1 StGB

    Das AG Pforzheim hat den Käufer eines fabrikneuen VW-Navigationsgerätes (Neuwert: über 2.000 EUR) zu einem Preis von 671,00 EUR über die Internethandelsplattform eBay wegen Hehlerei zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt. Das Gericht war davon überzeugt, dass „der Angeklagte es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte, dass das Gerät aus einer rechtswidrigen Vortat stammte, und dies billigend in Kauf nahm“. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Angeklagte wusste, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel gekostet hätte. Dieser eklatante Unterschied zwischen üblichem Neupreis und Verkaufspreis sei geeigenet, den Kaufer hinsichtlich der Herkunft der Waren misstrauisch zu machen. Daran ändere auch der Charakter des vorliegenden Kaufs im Rahmen einer Verkaufsauktion nichts. Zwar würden bei einer solchen auch Waren unter ihrem Wert verkauft; hier jedoch läge das Mindestgebot bei 1 Euro. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hatte dieser sich auch aufgrund des Hinweises im Angebot „toplegales Gerät“ zumindest die Frage nach der rechtmäßigen Herkunft der Ware gestellt. Außerdem sei für den Angeklagten ersichtlich gewesen, dass das Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwert habe. Weiter war für ihn erkennbar, dass das Gerät als „nagelneu“ verkauft wurde und nach Erhalt der Ware auch neuwertig war. Nach seiner eigenen Einlassung hatte der Angeklagte sich mit den Verkaufpreisen beschäftigt und war daher in der Lage, das Angebot richtig einzuschätzen. Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz vom Landgericht Karlsruhe aufgehoben. (mehr …)

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