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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012, Az. 6 W 92/11
    § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren, wenn der Anlass der einstweiligen Verfügung zwischen Absendung des Antrags und Eingang bei Gericht wegfällt, eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu treffen ist. Vorliegend hatte die Antragsgegnerin, nachdem der Antrag auf einstweilige Verfügung vom Antragsteller bereits zur Post aufgegeben war, doch noch eine Unterlassungserklärung abgegeben, woraufhin der Antragsteller den Antrag zurücknahm. Die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kosten des Verfügungsverfahrens seien, ebenso wie im Klageverfahren, demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, die zum Wegfall des Grundes für die Antragstellung geführt habe, in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Mai 2011

    LG Hannover, Urteil vom 08.02.2011, Az. 24 O 53/10
    §§ 339, 315 Abs.1, 315 Abs. 3 S. 2 BGB

    Das LG Hannover hat entschieden, dass das zuständige Gericht eine unangemessen hohe Vertragsstrafe herabsetzen kann. Ein Verbraucherverband hatte wegen Verstößen gegen die Energiekennzeichnungsverordnung für Pkw abgemahnt, der betroffenen Autohändler hatte sich im Fall von Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die vom Verband nach billigem Ermessen festzusetzen war. Der Verband forderte nunmehr für einen Verstoß außergerichtlich einen Betrag in Höhe von 7.500,00 EUR. Gerichtlich forderte der Verband dann nur noch 5.001,00 EUR. Dies erachtete das Gericht als überhöht. Dass der Kläger vorprozessual die Vertragstrafe auf 7.500,00 EUR festgesetzt, und sie für die Zwecke des Rechtsstreits auf 5.001,00 EUR beziffert habe, ohne die eine oder die andere Bestimmung zunächst zu begründen, rücke die Bestimmung in den Verdacht der Beliebigkeit. Da lediglich ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung nach drei Jahren erfolgt und die unzureichende Werbanzeige lediglich in einer Zeitschrift mit lokal begrenztem Verbreitungsgrad veröffentlicht sei, entspreche nach Wertung der Kammer eine Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR billigem Ermessen. Zitat:

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