Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Kein Onlinehandel mit Bio-Lebensmitteln ohne vorherige Zertifizierung / Abmahngefahr für Händlerveröffentlicht am 5. April 2013
Der Onlinehandel mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder Saatgut, die als „ökologisch“ oder „biologisch“ gekennzeichnet sind („Bio-Produkte“, vgl. Art. 1 Abs. 2 EU-VO 834/2007), ist nur dann zulässig, wenn zuvor eine Zertifizierung bei einer Öko-Kontrollstelle (vgl. hier) erfolgt ist. Gemäß Art. 28 Abs. 1 EU-VO 834/2007 muss jeder Unternehmer, der Bio-Produkte erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in den Verkehr bringt, vor dem Inverkehrbringen der Bioprodukte seine Tätigkeit den Behörden des Mitgliedstaates, in dem er seine Tätigkeit ausübt, mitteilen und sich dem Kontrollsystem unterstellen. (mehr …)
- OLG Hamm: Weniger als 50% Naturprodukt ist nicht „Bio“ – Irreführende Werbung für Kosmetikveröffentlicht am 19. September 2012
OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2012, Az. I-4 U 193/11
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3b LFGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung „Bio-Oil“ für ein Kosmetikprodukt irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn es nicht überwiegend, das heißt zu mehr als 50 %, aus natürlichen / pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt ist. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Vorinstanz habe dies nach Ansicht des Antragstellers verkannt, da die entscheidende Kammer ausschließlich aus Männern bestanden habe. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Nürnberg: Bezeichnung von natürlichem Mineralwasser als „Bio-Mineralwasser“ doch zulässig?veröffentlicht am 25. November 2011
OLG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 U 354/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGBDas OLG Nürnberg hat entschieden, dass natürliche Mineralwässer unter bestimmten Voraussetzungen doch als „Bio-Mineralwasser“ bezeichnet werden dürfen. Die Vorinstanz (hier) hatte dies noch verneint. Das OLG führte aus, dass der Verbraucher im Hinblick auf die Bezeichnung „Bio“ erwarte, dass sich dieses Mineralwasser von anderen Mineralwässern insbesondere dadurch unterscheide, dass es sich im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässern abhebe. Dies sei beim streitgegenständlichen „Bio-Mineralwasser“ des Beklagten jedoch gerade der Fall. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe im streitgegenständlichen Produkt erheblich unterschritten werden, z.B. hinsichtlich der Werte für Nitrat und Nitrit. Die Verwendung eines „nachgemachten Öko-Kennzeichens“ wurde dem Beklagten jedoch verboten. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Werbung für Zigaretten mit der Bezeichnung „Biotabak“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 18. Februar 2011
BGH, Urteil vom 04.11.2010, Az. I ZR 139/09
§§ 3; 5 UWG; § 22 Abs. 2 Nr. 2 VTabakGDer BGH hat eine Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 13.08.2009, Az. 3 U 199/08) bestätigt, wonach es einem Tabakunternehmen untersagt ist, mit dem Begriff „Biotabak“ oder „100 % Bio Tabak“ zu werben. Nach dem vorläufigen Tabakgesetz ist es verboten, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Produkte natürlich oder naturrein sind. Wer „Bio“ lese, käme fälschlicherweise zu dem Eindruck, Zigaretten dieses Typs seien weniger gesundheitsschädlich als andere.
- LG Hamburg: Der „Biotabak“ und das umweltgerechte Sterben des Rauchers / Zur Wettbewerbswidrigkeit „kreativer“ Werbungveröffentlicht am 20. März 2009
LG Hamburg, Urteil vom 05.09.2008, Az. 406 O 94/08
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 22 Abs. 2 Nr. 2 TabakGDas LG Hamburg hat in dieser Entscheidung dem Bundesverband Verbraucherzentralen Recht darin gegeben, dass die Werbung für Tabakerzeugnisse mit dem Begriff „Biotabak“ wettbewerbswidrig ist. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 TabakG sei es verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuteten, dass die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien. Der Begriff „Bio“ deute im Zusammenhang mit für den menschlichen Genuss bestimmten Produkten darauf hin, dass es sich um natürliche Produkte ohne künstliche Zusatzstoffe handele. (mehr …)